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Se. Königl. Majestät renoviren und declariren Das Edict Von 1693. nach welchem die Kauff- und Handels-Bücher Nicht länger/ als 6 Monate gültig seyn sollen, krafft dieses dergestalt, daß es nur zwischen hiesigen Unterthanen unter sich, nicht aber, wann sie an Auswärtige Forderung haben, oder auch schuldig seyn, gelten solle
Sub dato Berlin, den 23. Septembris 1726. -
Königliche allergnädigste Declaration Der Hypothequen- Und Concurs-Ordnung
Damit selbige nunmehro auf alle Königl. Lande, wohin sie gerichtet ist, applicable sey ; [Geben Berlin den 14. Junii 1726.] -
Julii Bernhardts von Rohr Vollständiges Hauß-Haltungs-Recht
in welchem Die nöthigsten und nützlichsten Rechts-Lehren, Welche so wohl bey den Land-Gütern überhaupt, derselben Kauffung, Verkauffung und Verpachtung, als insonderheit bey dem Acker-Bau, Gärtnerey, Viehzucht, Jagten, Wäldern, Fischereyen, Mühlen, Weinbergen, Bierbrauen, Bergwercken, Handel und Wandel und andern Oeconomischen Materien vorkommen, Der gesunden Vernunfft, denen Römisch und Teutschen Gesetzen nach ordentlich und ausführlich abgehandelt werden, allen denenjenigen, so Land Güter besitzen oder dieselben zu administriren haben, höchst-nützlich und ohnentbehrlich -
Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten nebst Kommentar