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Münsterische Hoff: und Landgerichts: auch gemeine Ordnungen
Für diesem Durch Weilandt den Hochwürdigen Fürsten und Herren/ Herrn Johanß/ Bischoffen zu Münster/ Administratorn der Stiffter Osnabrück und Paderborn verfasset/ durch deß Stiffts Stende angenommen/ und folgends durch die Röm. Keys. Mayt. unsern allergnädigsten Herrn/ bestettigt: Jetzt aber Auß deß Hochwürdigsten ... Herrn Ferdinanden Ertzbischoffen zu Cölln ... gnädistem befelch/ auffs new auffgelegt ...