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Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, HERRN Carls, Herzogs zu Braunschweig-Lüneburg, etc. in Ober-Vormundschaft und Landes-Administration des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herr Carl Augusts, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, etc. Christ-Fürstliche Anordnung eines grosen allgemeinen Bus - Bet - und Fast-Tages, welcher in dem Fürstenthum Weimar und zugehörigen Landen Freitags vor Judica, als den 30sten Martii gehalten werden soll.
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Reglement, wornach sich sowohl der Stadt-Rath, als sämtliche Einwohner der Fürstlichen Residenz-Stadt Weimar, wegen Reinhaltung derer neugepflasterten und sämtl. Gassen, in und vor den Thoren gehorsamst zu achten haben
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Reglement, wornach sich sowohl der Stadt-Rath, als sämtliche Einwohner der Fürstlichen Residenz-Stadt Weimar, wegen Reinhaltung derer neugepflasterten und sämtl. Gassen, in und vor den Thoren gehorsamst zu achten haben
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Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, HERRN Carls, Herzogs zu Braunschweig-Lüneburg, etc. in Ober-Vormundschaft und Landes-Administration des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herr Carl Augusts, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, etc. Christ-Fürstliche Anordnung eines grosen allgemeinen Bus - Bet - und Fast-Tages, welcher in dem Fürstenthum Weimar und zugehörigen Landen Freitags vor Judica, als den 30sten Martii gehalten werden soll.