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Es lebe Herzog Frantz Josias mit Seinem Hohen Fürsten-Hauß! und über Herzog Constantinen schütt', Himmel, Glück und Wohlfahrt aus! daß Sein erfreuter Lebens-Tag der Länder Hoffnung feste gründe! und Weimars treues Schützen-Chor bey Jhm Trost, Schutz und Gnade finde! den 15. Junii 1754. bey dem solennen Lust- und Vogel-Schiessen
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Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... den 29. November dieses 1749sten Jahres in Weimar Dero Einzug ... hielten, wolte ihre ... Gratulation ablegen die sämtliche Bürgerschaft daselbst
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Unterthänigstes Freuden-Opfer, Welches dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Franz Josias, Herzoge zu Sachsen, Jüich, Cleve und Berg, ... bey Höchst Deroselben, nach übernommener Fürstl. Ober-Vormundschaft und Landes-Administration des Fürstenthums Weimar, in der Hochfürstl. Residenz Weimar den 29. Novemb. 1749. beglückt gehaltenen Einzuge aus ... Devotion ... darbringen wolte, das sämtliche Manufactur-Collegium allhier zu Weimar
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Die erfreulichst bevorstehende SommerZeit, als ein fürtrefliches Bild von dem ferner grünenden und blühenden Wachsthume des gesegneten Weimarischen Landes wollte als der Durchlauchtigste Fürst und Herr Herr Franz Josias Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unser ... Fürst und Herr, in Obervormundschaft und LandesAdministration des ... Herrn Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unsers ... Fürstens und Herrn mit denen gesammten ... LandesStänden ein groses ... LandTagsFest den 27sten May dieses ... 1755sten Jahres ... anzustellen ... und sich deswegen in höchster Person in ... Weimar ... eingefunden, ... seinen Glückwunsch ... abstatten Ferdinand Christoph Weber
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Die vortrefflichsten Regenten-Proben Wolte bey der von dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Franz Josias, Herzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... als Hochfürstl. Ober-Vormunde ... vor den auch ... Herrn Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... allhier zu Weimar gnädigst-eingenommenen Erb-Landes-Huldigung des Herzogthums Weimar und Zubehör ... zu haltenden grossen Land-Tage ... den ... Glück- und Freuden-Wunsch abstatten das Fürstl. Sächs. Ober-Vormundschafftliche Cammer-Collegium zur Wilhelmsburg
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Von GOttes Gnaden, WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... und allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen hiermit zu wissen, wasmasen Wir zeithero mißfaellig wahrnehmen muessen, daß obwohl vorhin durch emanirte Mandata ... zu verschiedenen wiederholten mahlen ... verfueget worden, daß alle ... einzureichende Supplicationes ... von denen ... Aduocatis mit ihren Tauf- und Zunahmen unterschrieben ... werden ... Wenn Wir aber obigen Fuerstl. Verordnungen straecklich nachgelebet wissen wollen; Als begehren Wir ... hiermit ernstlich, daß hinfuehro alle ... einzureichende Supplicationes ... unterschrieben ... sollen. Urkundlich haben Wir diese ... Verordnung ... in ... Druck bringen lassen, solche eigenhaendig vollzogen ... und ...oeffentlich zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20ten Dec. 1751. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Raethen der Staedte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir mißfaellig zu vernehmen gehabt, daß denen ehemals ergangenen Fuerstlichen Verordnungen, wegen untersagter Ueberfuehr- und Verkaufung des alten Bruch- und Brand-Silbers aus hiesigen Landen, nicht allenthalben nachgegangen, sondern das Bruch- und Faden-Silber von einheimischen und Fremden in hiesigem Fuerstenthum aufgekaufet und auser Landes gefuehret und verkaufet worden. ... Als verordnen Wir ... daß ... alles Bruch-Brand- und altes Faden-Silber ohne Unterscheid ... an Unsere Ober-Vormundschaftl Cammer zur Vermuentzung ... ueberlassen ... solle. ... So haben Wir dieses Edict in ein offenes Patent bringen, solches, nachdem Wir es mit Unserer eigenhaendigen Unterschrift vollzogen, in oeffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten April 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... und ueberhaupt allen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir, weil zeithero zu Unserm groesten Mißfallen nicht nur die fuer hiesige Lande ausgemuenzte Ober-Vormundschaftl. Scheide-Muentzen, sondern auch andere ... gute Muentz-Sorten auser Landes geschleppet, und dargegen geringhaltige auswartige Scheide-Muentzen, darunter ... Saltzburger und Nuernberger neue Batzen ... unter welchen ... besonders ... viele falsche befinden ... in hiesige Lande gezogen worden, ... Gleichwie Wir nun durch gegenwartiges Mandat die Saltzburger und Nuernberger neu Batzen ... abgewuerdert und herunter gesetzet haben; Also befehlen Wir ... es wollen sich alle und jede hiernach ... achten ... damit vor ernannte Muentz-Sorten von der Publication dieses Mandats an nicht hoeher ... angenommen ... werden sollen. Zu mehrerer Urkund ... haben Wir dieses Mandat eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Ober-Vormundschafts Jnnsiegel bedrucken lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29ten April 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen, wasmasen Uns die, leider! zeithero sich verschiedentlich geaeuserte traurige Exempel mit Kinder-Morden und Aussetzungen veranlasset, auf hinreichige Mittel, diesem gottlosen ... Uebel nachdrucksam zu steuern, allen moeglichen Bedacht zu nehmen. ... Also haben Wir dieser Bosheit, als der Quelle so trauriger Begebenheiten, zu steuern und vorzubeugen ... ordnen und befehlen daher ... daß alle Dirnen, welche ... ihre Schwangerschaft und Niederkunft verheimlichen ... zu einer zehen Jaehrigen Zuchthauß-Strafe und schwerer Arbeit condemniret werden sollen. ... so haben Wir solche in gegenwaertiges Edict, welches Wir eigenhaendig vollzogen, verfassen, dieses in oeffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 17ten Julii 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit, als Ober-Vormund Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach Lbdn. ... zu wissen: Demnach uns ... berichtet worden, daß der Fuerstl. Weimarischen Policey-Ordnung und was Cap. IV. der Kindtaufen halber verordnen, in vielen Stücken contraueniret ... wuerden ... Und Wir denn bey Unserer aufhabenden Ober-Vormundschaft wider die Policey-Ordnung, und die darauff erlassene Verordnungen, etwas zu verhengen, noch weniger dergleichen Contraventionen nachzusehen, nicht gemeinet: Als begehren wir ... die in der Kirchen- und Policey-Ordnung bestimmte Zahl der drey Gevattern ... nicht ueberschreiten, die Taufzeugen auch nicht selbst erbitten ... Zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unsern Ober-Vormundschaftl. Jnsiegel zu bedrucken ... befohlen. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 8ten August 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Raethen der Staedte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, wasmasen Uns das hiesige Kupferschmiede-Handwerck ... angegangen, daß, bey dermahlen eingerissener grosen Pfuscherey, Wir das von Weyland Herrn Wilhelm, Hertzog zu Sachsen ... im Jahr 1653. ertheilete, und auch von Weyland Herrn Wilhelm Ernsten, Hertzog zu Sachsen ... im Jahr 1696 confirmirte Mandat ... Und Wir ...vorherbestehendes Mandat ... von neuen zu confirmiren und zu bestaetigen ... moechten ... und ueberhaupt das Kupferschmiede-Handwerck wider alle dessen Nahrung sich einmischende Stoehrer und Pfuscher ... geschuetzet werde ... So haben Wir solche in ein offenes Patent bringen ... mit Unserer eigenhaendigen Unterschrift vollzogen ... zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 25ten Aug. 1752. Frantz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zuwissen: Wasgestalten zeithero verschiedentlich an den Tag gekommen, daß nicht nur einige Unterthanen bey sich ereigneten Erb-Tausch-Kauf- und anderen Veraenderungs-Faellen ihrer Guetere und ... Grund-Stuecke, die darauf haftende Steuern und Zinsen ... unter sich vertheilet ... und ... bey denen Steuer-Catastris und Erb-Buechern allerhand Unrichtigkeiten verursachet ...Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß fuehrohin alle und jede Vererbungs-Tausch-Kauf- und andere Veraenderungs-Faelle von Dato der Vertheilung oder des Contracts ... in denen Fuerstlichen Aemtern ... angegeben ... werden sollen. ... So haben Wir gegenwaertiges Mandat, nachdem Wir es eigenhaendig unterschrieben ... in oeffentlichen Abdruck bringen lassen, und ... zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 31. Aug. 1752. Frantz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Praelaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen: Wasgestalten Wir in Ober-Vormundachaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach ... zu Bestreitung der bey Unsrer Ober-Vormundschaftl. Landschafts-Casse hieselbst vorkommenden Beduerfnisse sowohl, als zu einiger milden Beysteuer ... Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Berg-Stadt Jllmenau betroffenen unglueckseeligen grossen Brand ... auf ein Jahr lang Zehen gantze und eine halbe Extraordinar-Steuern ... [nehmen koennen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 23. Decembr. 1752. Frantz Josias, H. z. S.]
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Von GOttes Gnaden, WJR Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Jn Ober-Vormundschaft Unsers .... Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Weimar und Eisenach Lbdn.. ... Fuegen Unsern ... Unterthanen der Hennebergischen Landes-Portion, so der Steuer incorporiret, hierdurch zu wissen: Daß die unumgaengliche Nothdurft erfordert, zu Bestreitung derer des Amts und der Stadt Jlmenau obliegenden Ausgaben ... auf das jetzige 1753te Jahr Zwantzig Einfache, oder Zehen doppelte Steuren ... [zu entrichten. Urkundlich ist dieses Steuer-Ausschreiben von Uns vollzogen, und mit dem Fuerstl. Ober-Vormundschaftl. Cammer-Jnsiegel bedrucket worden. So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg, den 13ten Martii 1753. Frantz Josias, H. z. S.]
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Fuerstliches Sachsen-Weimarisches Ober-Vormundschaftliches Mandat wieder alles herumstreichende Ziegeuner- Streuner- und anderes liederliche Gesindel, auch wegen Abstellung des Bettel-Wesens ... [So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 21ten Decembr. 1753. Frantz Josias, H. z. S.]
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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen ... Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was gestalten Wir auf unterthaenigste Bitte getreuer Land-Staende, das neuerlicher Zeiten auf Zehen pro Cent erhoehet gewordene Abzugs-Geld ueberall und durchgaengig ... ausgeuebet wird ... Allermaßen Wir nun solchemnach hierdurch in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach ... gnaedigst verordnen und wollen, daß nicht nur von allen Unterthanen ... auch von denen Auswaertigen ... alles Abzugs-Geld ... statt haben soll. Als haben Wir diese ... Verordnung ... in gegenwaertiges Edict bringen lassen, dasselbe eigenhaendig unterschrieben, Unser ... Jnnsiegel darauf zu drucken, in oeffentlichen Abdruck zu bringen ... befohlen. ... Geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten Augusti 1751. Franz Josias, H. z. S.
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Alle nachverzeichnete Fuerstl. Ober-Vormundschaftliche Beamte, adeliche Gerichte und Stadt-Raethe haben sich ... zu erinnern, was masen ... mit der Circular-Verordnung von 21. Dec. ... Ober-Vormundschaftl. Mandats wieder alles herumstreichende Ziegeuner-Streuner ... auch wegen Abstellung des Bettel-Wesens ... verbothen und geordnet worden ... [wie alles, was nach der letztern Circular-Verordnung vom 21. Decembr. a. pr. wegen Einrichtung des Allmosen-Wesens vorgeschrieben ist, befolget worden, binnen vier Wochen von Præsentation dieses ... anhero zu berichten. Signatum Weimar zur Wilhelmsburg, den 25. Martii 1754. F. S. Ober-Vormundschaftl. Cantzelley daselbst.]
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Von GOttes Gnaden WJR Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Raethen der Staedte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, wie selbigen auch bereits noch erinnerlich seyn wird, was Wir wegen des ueberhand genommenen Ziegeuner, Streuner- und andern liederlichen Gesindels auch wegen Abstellung des BettelWesens ... durch ein gedrucktes Mandat abermahlen verordnet, und publiciren lassen, wollen auch demselben nochmahls ... auf das genaueste nachgelebet wissen ... Ordnen, befehlen, versichern und wollen ... hierdurch ... daß derjenige, oder die, welche einen im Lande sich aufhaltenden Dieb ... anzeigen ... eine ... Belohnung ... erhalten ... Damit nun diese Unsere anderweite Verordnung ... bekannt werden moege, haben Wir solches in dieses offene Patent verfassen ... in oeffentlichen Abdruck bringen lassen, und ... zu publiciren ... befohlen. So geschehen und Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 7. Junii 1754. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... zu wissen: Demnach Wir ... nachstehende Tor-Sperr-Ordnung in allhiesiger Fuerstl. Residenz zu reguliren, resolviret haben ... [So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 15. August 1754. Franz Josias, H. z. S.]
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Von GOttes Gnaden, Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... FUegen hiermit, als Ober-Vormund ... Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach ... Lbd. Praelaten, Grafen und Herren ... und saemtlichen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar zu wissen: Demnach nicht nur in hiesigen und benachbarten Landen die geringhaltige Fuerstl. Bayreuthische 1/3 und Wuertenbergische 1/6 Stuecke sehr stark eingeschlichen ..., wodurch ... noch ueblich gewesene gute Muentz-Sorten ausser Landes gespielet ... so, daß fast kein anderes Geld zu sehen ist ... Alß finden Wir ... Uns genoethigt , die Bayreuthische 1/3 Stuecke ... und die Wuertenbergische 1/6 Stuecke ... herunter zu setzen ... Befehlen auch dahero ... daß sie ueber dieses Patent straecklich halten, und, damit selbigem nachgelebet werden ... Zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Ober-Vormundschafts-Insiegel zu bedrucken ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 14. August 1750. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegebefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen ... Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, wasgestalten Uns ausdenen hiesigen Militair-Gerichten ... mißfaellig zugegangen, wie denen per Mandatum d. d. 20 April. 1731. allschon verpoenten ueppigen Reitzen ... der ledigen Damen ... wodurch mancher verarmet, ... und ungluecklich gemachet worden ... Alß erneuern Wir nicht nur vorgemeldtes unterm 20ten April 1731. emanirtes Fuerstl. Mandat, sondern ordnen und befehlen ... hiermit ...daß jede ledige Dirne, die sich von einem von der Soldatenqua schwaengern lassen ... mit der ... gesetzten vierteljaehrlichen Gefaengniß-Strafe belegt ... das Kind auch selber ernaehren ... solle ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig vollzogen, mit Unserm Fuerstl. Ober-Vormundschafts-Siegel bedrucken lassen ... Gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9ten Decembr. 1750. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit als Ober-Vormund ... Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen Weimar, Juelich, Cleve und Berg ... Lbd. Praelaten, Grafen und Herren ... und allen saemtlichen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen, was masen zeithero in Rechts-Haendeln begriffen gewesene Partheyen und derselben Schriftstellere, in denen Sachen, darinnen selbige das Remedium Supplicationis an Uns ergriffen, solches auch angenommen, hernach aber per Rescriptum fuer ... unzulaeßig declariret worden wider solche Rescripta zum offenbahren Verschleif ... sich anmasen wollen. Nachdem Wir aber dem hierunter vorscheinenden schaedlichen Justiz-Verschleif keineswegs nachsehen, sondern solchen ein-vor allemal abzustellen ... gemeinet sind, ... ordnen und befehlen, daß in Zukunft dergleichen Leuterationes so fort riiciret werden ... Zu Urkund haben Wir dieses Patent ... eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Ober-Vormundschafts-Innsiegel bedrucken ... lassen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9ten Decembr. 1750. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen unseren ... Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir nicht ohne Befremdung und Mißfallen zu vernehmen gehabt, was gestallten Abtrag der schuldigen Steuer-Gefaelle , ab Seiten der Unterthanen gantz ungebuehrliche Art ... nicht nur zurueck gehalten, sondern auch ... vergeblich seyn lassen ..., daher dann Unsere ... Landschafts-Casse mit ... Steuer-Resten sich beschweret, ja zur Bestreitung der ... noethigen Ausgaben fast gaentzlich auser Stand gesetzet sehen muessen. ... Als haben Wir zufoerderst jedermann vorgaengig warnen, ... ermahnen, hiernechst aber alle Unterthanen hiesigen Fuerstenthums Sachsen-Weimar ihrer ... Schuldigkeit in Abfuehrung sowohl der currenten als versessenen Steuren ... haben Wir dieses in ein offenes Patent bringen lassen, nachdem wir es mit Unserer hohen Unterschrift vollzogen, abdrucken zu lassen ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 11. Dec. 1750. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden, Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Praelaten, Grafen und Herren ... und allen saemtlichen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen, wasgestalten mißfaellig zu vernehmen gewesen, daß einige ... Personen die Nuernberger neue Ein Baetzner und andere currente Reichs-Muentze eigenmaechtiger Weise herunter zu setzen und geringer anzunehmen sich angemaset ... Alß ordnen und befehlen Wir ... hiermit ..., daß alle currente Reichs-Muentzen ... ohne ... ausdrueckliches Deualuations-Mandat ... vor vorgueltig ... ausgegeben werden sollen. ... solches in ein offenes Patent bringen, ... abdrucken lassen, und zu publicieren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 12. Martii 1751. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... Praelaten, Grafen und Herren ... und allen saemtlichen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen, was masen Wir zwar verhoffet, es wuerden saemtliche getreue Unterthanen ... durch Verminderung der Steuer-Termine ... grose Erleichterung zugegangen ... ohne sich durch Erinnerungen ... noethigen zu lassen ... Nachdem Wir aber zu Unserm groesten Mißfallen das Gegentheil erfahren, wie sich verschiedene Unterthanen nicht nur in Abtragung derer ordinar- und extra-ordinar-Steuern ... sehr nachlaeßig ... erwiesen. Alß ermahnen Wir nicht nur ... hierdurch maenniglich, in Abfuehrung derer ... currenten ... ordinar- und extraordinar-Steuern ... sich ihrer ... schuldigen Oliegenheit gemaeß zu erweisen ... so haben Wir dieses Patent, nachdem Wir es eigenhaendig vollzogen, in Druck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 13. Mart. 1751. Franz Josias,