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Weimars Lust und Wohl floriret, da Fürst Frantz Josias Wacht, setzt, wie seine Huld regieret, daß sie auch Vergnügen macht, Weimars theuren Constantin, dessen Lebens-Fest zu ehren, treuer Bürger Lustbemühn durch dieß Schießen zu vermehren.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Raethen der Staedte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir mißfaellig zu vernehmen gehabt, daß denen ehemals ergangenen Fuerstlichen Verordnungen, wegen untersagter Ueberfuehr- und Verkaufung des alten Bruch- und Brand-Silbers aus hiesigen Landen, nicht allenthalben nachgegangen, sondern das Bruch- und Faden-Silber von einheimischen und Fremden in hiesigem Fuerstenthum aufgekaufet und auser Landes gefuehret und verkaufet worden. ... Als verordnen Wir ... daß ... alles Bruch-Brand- und altes Faden-Silber ohne Unterscheid ... an Unsere Ober-Vormundschaftl Cammer zur Vermuentzung ... ueberlassen ... solle. ... So haben Wir dieses Edict in ein offenes Patent bringen, solches, nachdem Wir es mit Unserer eigenhaendigen Unterschrift vollzogen, in oeffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten April 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... und ueberhaupt allen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir, weil zeithero zu Unserm groesten Mißfallen nicht nur die fuer hiesige Lande ausgemuenzte Ober-Vormundschaftl. Scheide-Muentzen, sondern auch andere ... gute Muentz-Sorten auser Landes geschleppet, und dargegen geringhaltige auswartige Scheide-Muentzen, darunter ... Saltzburger und Nuernberger neue Batzen ... unter welchen ... besonders ... viele falsche befinden ... in hiesige Lande gezogen worden, ... Gleichwie Wir nun durch gegenwartiges Mandat die Saltzburger und Nuernberger neu Batzen ... abgewuerdert und herunter gesetzet haben; Also befehlen Wir ... es wollen sich alle und jede hiernach ... achten ... damit vor ernannte Muentz-Sorten von der Publication dieses Mandats an nicht hoeher ... angenommen ... werden sollen. Zu mehrerer Urkund ... haben Wir dieses Mandat eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Ober-Vormundschafts Jnnsiegel bedrucken lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29ten April 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen, wasmasen Uns die, leider! zeithero sich verschiedentlich geaeuserte traurige Exempel mit Kinder-Morden und Aussetzungen veranlasset, auf hinreichige Mittel, diesem gottlosen ... Uebel nachdrucksam zu steuern, allen moeglichen Bedacht zu nehmen. ... Also haben Wir dieser Bosheit, als der Quelle so trauriger Begebenheiten, zu steuern und vorzubeugen ... ordnen und befehlen daher ... daß alle Dirnen, welche ... ihre Schwangerschaft und Niederkunft verheimlichen ... zu einer zehen Jaehrigen Zuchthauß-Strafe und schwerer Arbeit condemniret werden sollen. ... so haben Wir solche in gegenwaertiges Edict, welches Wir eigenhaendig vollzogen, verfassen, dieses in oeffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 17ten Julii 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit, als Ober-Vormund Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach Lbdn. ... zu wissen: Demnach uns ... berichtet worden, daß der Fuerstl. Weimarischen Policey-Ordnung und was Cap. IV. der Kindtaufen halber verordnen, in vielen Stücken contraueniret ... wuerden ... Und Wir denn bey Unserer aufhabenden Ober-Vormundschaft wider die Policey-Ordnung, und die darauff erlassene Verordnungen, etwas zu verhengen, noch weniger dergleichen Contraventionen nachzusehen, nicht gemeinet: Als begehren wir ... die in der Kirchen- und Policey-Ordnung bestimmte Zahl der drey Gevattern ... nicht ueberschreiten, die Taufzeugen auch nicht selbst erbitten ... Zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unsern Ober-Vormundschaftl. Jnsiegel zu bedrucken ... befohlen. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 8ten August 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Raethen der Staedte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, wasmasen Uns das hiesige Kupferschmiede-Handwerck ... angegangen, daß, bey dermahlen eingerissener grosen Pfuscherey, Wir das von Weyland Herrn Wilhelm, Hertzog zu Sachsen ... im Jahr 1653. ertheilete, und auch von Weyland Herrn Wilhelm Ernsten, Hertzog zu Sachsen ... im Jahr 1696 confirmirte Mandat ... Und Wir ...vorherbestehendes Mandat ... von neuen zu confirmiren und zu bestaetigen ... moechten ... und ueberhaupt das Kupferschmiede-Handwerck wider alle dessen Nahrung sich einmischende Stoehrer und Pfuscher ... geschuetzet werde ... So haben Wir solche in ein offenes Patent bringen ... mit Unserer eigenhaendigen Unterschrift vollzogen ... zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 25ten Aug. 1752. Frantz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zuwissen: Wasgestalten zeithero verschiedentlich an den Tag gekommen, daß nicht nur einige Unterthanen bey sich ereigneten Erb-Tausch-Kauf- und anderen Veraenderungs-Faellen ihrer Guetere und ... Grund-Stuecke, die darauf haftende Steuern und Zinsen ... unter sich vertheilet ... und ... bey denen Steuer-Catastris und Erb-Buechern allerhand Unrichtigkeiten verursachet ...Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß fuehrohin alle und jede Vererbungs-Tausch-Kauf- und andere Veraenderungs-Faelle von Dato der Vertheilung oder des Contracts ... in denen Fuerstlichen Aemtern ... angegeben ... werden sollen. ... So haben Wir gegenwaertiges Mandat, nachdem Wir es eigenhaendig unterschrieben ... in oeffentlichen Abdruck bringen lassen, und ... zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 31. Aug. 1752. Frantz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Praelaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen: Wasgestalten Wir in Ober-Vormundachaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach ... zu Bestreitung der bey Unsrer Ober-Vormundschaftl. Landschafts-Casse hieselbst vorkommenden Beduerfnisse sowohl, als zu einiger milden Beysteuer ... Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Berg-Stadt Jllmenau betroffenen unglueckseeligen grossen Brand ... auf ein Jahr lang Zehen gantze und eine halbe Extraordinar-Steuern ... [nehmen koennen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 23. Decembr. 1752. Frantz Josias, H. z. S.]