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Fürstl. Sachsen-Weimar- und Eisenachisches Edict wieder die Beschädigung derer jungen Tannen, Fichten und Kiefern, durch Ausschneidung derer Gipfel, welche zu Verfertigung derer Querle und andern unerlaubten Gebrauch zeithero verwendet worden. Anno 1758.
[So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg, den 28. Ianuar. Anno 1758.] -
Dissertatio Inauguralis De Confirmatione Diuisionum Illustrium Partim Necessaria Partim Proficua
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Commentatio Theoretico-practica De Tetano Eivsque Speciebvs Praecipvis
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Die vornehmsten Gedächtnißschriften, welche dem Andenken weiland Sr. Excellenz, ... Herrn Heinrichs, des Heil. Röm. Reichs Grafens von Bünau, ... nach Desselben den 7. April 1762. im 65. Jahre Seines Alters erfolgtem seligen Ableben, gewidmet worden
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De Deo Taranvcno Commentatio
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Garantie derer ... Herrn Landes-Stände, wegen des Capitals des Wittwen- und Waysen-Societät nebst der Hochfürstl. Confirmation
Von Gottes Gnaden Wir, Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 1sten Martii 1758 -
Herzoglich Sachsen Weimarisches Pfand-Mandat, vom 17den April 1758
nebst dessen Erläuterungs-Patent vom 2ten May 1766 -
Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen ... Entbiethen Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen in denen Städten, und insgemein allen Unseren getreuen Unterthanen Unsers Fürstenthums Weimar und darzu incorporirter Lande, Unsern respective gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, was maßen Wir die ehedessen ins Land publicirte Verordnung, nach welcher die Stroh- und SchindelDächer, zu Vermeidung der daraus besorglichen und in Unglücks-Fällen vergrössernder Gefahr gänzlich abgestellet, und die Dächer mit Ziegeln gedecket werden sollen, den gemeinen Besten überaus zuträglich gefunden, und solcher daher, weil selbiger nicht allenthalben Folge geleistet worden zu wiederholen für nöthig angesehen
geben Weimar zur Wilhelmsburg den 1sten Decembr. 1757 -
Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, ... Entbieten Unsern Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschaft und Adel, Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern, Stadt-Voigten und Räthen der Städte, Richtern, Schultheissen, Gemeinden, und sämtlichen Unterthanen, auch jedermänniglichen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen demnechst zu wissen, was massen Wir, durch die zeitherigen Kriegs-Läufte und durch die bey solcher Gelegenheit im angewichenen Jahre auch Unsern Fürstenthumen und Landen, zu Unserm innigsten Leidwesen, bekanntlich zugegangene Calamitäten, besonders aber durch den ausserordentlichen gantz unerschwinglichen Aufwand, welchen Unsere Landschafts-Cassen mit grösten Unstatten machen müssen, genöthiget worden, den engern Ausschuß des Fürstenthums Weimar, von Prälaten, Ritterschaft und Städten, zusammen berufen, und denenselben den Zustand der Landschaftlichen- und Kriegs-Cassen vorlegen, sodann aber mit denenselben in reifliche Ueberlegung ziehen lassen, wie der dermalige gantz ausserordentliche Aufwand am füglichsten bestritten, und die Landschafts-Casse insonderheit vor dem sonst unvermeidlichen Umsturz bewahret werden könne ...
so geschehen Weimar zur Wilhelmsburg den 23 Febr. 1758 -
Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .... Fügen hierdurch kund und zu wissen: Nachdem Wir bishero mit aeusserstem Mißfallen wahrnehmen muessen, daß, ohnerachtet Wir durch die gleich bey Unserm zu Ende des verwichenen Jahres erfolgten Regierungs-Antritt in Unsere Lande erlassene Patentes die Vorsehung dahin getroffen, daß sowohl an Uns selbst, als an Unsern Statthalter und geheimes Consilium, keine Memoralia ... mit Uebergehung derjenigen Instantien ... aufgesezt worden ... Alß wiederholen Wir nicht nur, kraft dieses ... erlassenes Patent anhero, daß nehmlich 1) an Uns ... kein Vorstellungs- oder Beschwerungs-Schreiben eingereichet werden solle, ... so mit Uebergehung der untern Instanzien ... zuerst an Uns gebracht wurde ... Also haben Wir diese Unsere ... Willens Meinung in ein Mandat bringen lassen ... zu drucken ... zu publiciren befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 9 Julii 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch.
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Unterthanen Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was gestallten Wir nach Unserm Regierungs-Antritt ... zu desto besserer und festerer Einrichtung ... der ... Landschaffts-Casse ...vorkommenden Beduerfnisse einen ... allgemeinen Land-Tag ... auszuschreiben ... und nach der bey diesem ... Land-Tage ... auf Fuenf Jahre lang nachgesezte extraordinar-Steuern, als nemlichen Eine Steuer auf Laurentii ... hiermit auszuschreiben ... So geschehen und Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Iuny 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch.
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgesammt allen Unsern Unterthanen, Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, es ist ihnen auch bereits bekannt, was wieder die Holz-Diebereyen von Zeit zu Zeit für Verordnungen und Patente ins Land erlassen worden. Wann aber die ... boßhafte Holtz-Diebereyen in denen Herrschaftlichen Waldungen sowohl, als in denen Privat-Hoeltzern ... ueberhand nehmen wollen ... Als wiederhohlen Wir ... und erneuern Kraft dieses das unterm 9den Jun. ... gemachte Mandat ... Damit nun auf diese Unsere wiederhohlte Verordnung ... pflichtmaessig gehalten werden ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen ... mit Unserm Fürstlichen Jnsiegel bekräftigen, und zu oeffentlichen Druck befoerdern lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 27ten Septembr. 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch.
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Von GOttes Gnaden Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Da Wir zu Unsern grossen Mißfallen vernehmen muessen, welcher gestalt sich bis anhero geaeusert, daß bey Unsern Rechnungs-Beamten, und ihen Rechnungen, grosse Rueckstaende von Unsern Einkuenften ... zuruecke stehen, welche groesten theils durch ihre eigene Unachtsam- und Nachlaeßigkeit um deswillen gewuercket worden ... [Als haben Wir, nach reiflicher Erwegung ... allen Unsern Rechnungs-Beamten ... hierdurch anzubefehlen, ... sothane Rechnungen ohne Anstand moniren und defectiren zu lassen ... So hat solches an Uns, ... unterthaenigst einzuberichten, und ... Unsere baldige Resolution zu gewarten ... An dem geschiehet Unser gnaedigster und ernster Wille und Meynung , und Wir verbleiben in Gnaden gewoge. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 13. Octobr. 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Graf von Buenau. von Fritsch.]
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen hierdurch zu wissen: Welchergestalten Wir, durch den in Unserm Fuerstenthum Weimar und darzu gehoerigen Landen eingerissenen Holtz-Mangel, auf die Befoerderung eines mehrern Holtz-Anflugs den Bedacht zu nehmen , veranlasset worden, auch bereits zu Treffung der hierzu dienlichen Anstalten, eine eigene Commission angeordnet haben. ... [Also setzen, ordnen und wollen Wir auch, daß alle Amtschreibere ... und Unterthanen ... alle nur moegliche Huelfe leisten ... Zu mehrer Urkund, und damit sich jedermann nach dieser Verordnung ... achten kan, haben Wir solche in gegenwaertiges Mandat verfassen lassen, solches eigenhaendig unterschrieben, mit Unsern Fuerstlichen Jnnsiegel zu bedrucken ... zu publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 4ten April, 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Graf von Buenau. von Fritsch.]
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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen Unsern Prälaten, Grafen, Herren ... auch sonst allen Unsern Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach ... unsern respect. Gruß ... Also versehen Wir Uns dargegen zu allen und jeden Unsern getreuen Ständen, Vasallen und Unterthanen, daß sie uns den gebührenden Gehorsam ... erweisen ... Wir setzen, wollen und befehlen ... hiermit, daß niemand bey Uns unmittelbar ... eine Klage oder Beschwerde anbringen solle, der nicht vorhero die behörigen Instantien beobachtet, und erst bey denen Unter-Gerichten ... seine Nothdurft vorgestellet ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und ... zu publiciren befohlen. Datum Eisenach den 31sten Decembr. 1755.
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern Unterthanen Unserer Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach ... Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen: wasmaßen bey Uns die Anzeige geschehen, daß ungeachtet wieder das schaendliche Laster der Unzucht und Verfuehrung junger Leute und Soldaten die nachdrucksamste Verfuegungen erlassen, auch, daß die ledige Dirnen, welche denen Soldaten ... nachlaufen ... mit vierteliaehriger Gefaengniß-Strafe beleget werden sollen, verordnet worden, ... Als ordnen, setzen, und befehlen Wir daher, daß dergleichen Dirnen ... mit der Strafe des Zucht-Hauses ... beleget ... werden sollen. Damit nun ueber diese Unsre Verordnung straecklich gehalten ... werden moege ... haben Wir solche in gegenwaertiges Patent bringen lassen, dieses eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstlichen Jnnsiegel zu bedrucken ... befohlen. ...Gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29 Junii 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Graf von Buenau. von Fritsch.
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen getreuen Staenden an Praelaten, Ritterschaft und Staedten ... und saemtlichen Unterthanen, Unserer Jenaischen Landes-Portion, Unsern resp. gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen demnechst zu wissen, was massen Wir, durch die zeitherige Kriegs-Laeufte und durch die bey solcher Gelegenheit ... bekanntlich zugegangene Calamitaeten, ... welche Unsere Landschafts-Cassen mit groesten Unstatten machen muessen ... [und die Landschafts-Casse insonderheit vor dem sonst unvermeidlichen Umsturz bewahret werden koenne. Nachdem nun die Deputirte des engern Ausschusses ... kein anderes Mittel, als eine ausserordentliche Kriegs-Anlage, auszufinden vermocht ... selbige zu genehmigen Uns gedrungen finden; Als haben Wir die ... ausserordentliche Anlage, in conformitaet der Landschaftlichen Bewilligung, ... vermittelst dieses offenen Patents, auszuschreiben der Nothdurft zu seyn ermessen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent nicht nur eigenhaendig unterschrieben, sondern auch, ... zum Druck bringen und mit Unserm Fuerstl. Siegel bedrucken lassen. ... So geschehen zur Wilhelmsburg den 2 Mart. 1758. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Buenau. von Fritsch.]
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch.
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Fürstl. Sachsen-Weimar- und Eisenachisches Edict wieder die Beschädigung derer jungen Tannen, Fichten und Kiefern, durch Ausschneidung derer Gipfel, welche zu Verfertigung derer Querle und andern unerlaubten Gebrauch zeithero verwendet worden. Anno 1758.
[So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg, den 28. Ianuar. Anno 1758.] -
Es wandeln Gestirne
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Dem beglückten VermählungsFeste des Reichsfrey-Hochwohlgebohrnen Herrn, Herrn Jacob Friedrich Freyherrn von Fritsch
... und der hochwohlgebohrne Fräulein, Fräulein Johanne Sophie von Hessler, welches im Jahre 1767 höchstvergnügt vollzogen wurde ... -
Klage über das Absterben Einer zärtlich geliebten Großmutter
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Index librorum a viro ... L.B. de Fritsch ... qui auctionis lege parataque pecunia Vimariae distrahendi venum exponentur 1816
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Index librorum a viro ... L.B. de Fritsch ... qui auctionis lege parataque pecunia Vimariae distrahendi venum exponentur 1816
T. 1 -
Nachdem es zeithero einigemahl geschehen, daß disseitige Fürstl. Unterthanen, welche bey den von der OberVormundschafftl. KriegsCommission vorgenommenen RecrutenAuslesungen zum Dienst gnädigster Herrschafft mit ausgezeichnet, vorerst aber mit Pässen bey denen Ihrigen gelassen worden, mit Hintansetzung ihrer UnterthanenPflicht ... ausser Landes gegangen, und in fremde KriegsDienste getreten ... gegen die Anordnungen gnädigster Herrschafft ... nicht nachgesehen werden kan ... Sign. Weimar, den 14ten Febr. 1770.