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Demnach der hiesigen Fürstl. OberVormundschaftlichen LandschaftsCasse die Unterhaltung der mit denen liederlichen WeibsPersonen ins Zuchthauß kommenden Kinder, zur allzugrosen Last und Beschwerde fället, und daher solchem abhelfliche Masse zu geben, wie auch um zu verhindern, daß die Anzahl solcherley unzüchtgen Dirnen sich künftighin nicht noch mehr vermehren, verordnet und anbefohlen worden ...
Signatum Weimar zur Wilhelmsburg, den 19. Septembr. 1759. -
Nachdem Hochfürstliche gnädigste OberVormundschaftsHerrschaft, um denen zum grosen Nachtheil der LandschaftsCassen gereichenden Propre-Resten derer SteuerEinnehmere zu steuern, gegen die hierunter ihre Pflicht verfehlende Einnehmere ernstliche Vorkehrungen zu treffen, vor nöthig ermessen, ...
Sign. Weimar zur Wilhelmsburg, den 15den Sept. 1759 -
Nachdem bis anhero gezweifelt werden wollen, ob in dem von HochFürstlicher gnädigsten ObervormundschafftsHerrschafft, wegen des dem Fisco bey Concursen zuzugestehenden VorzugsRechts, unterm 3ten Martii des 1759sten Jahres emanirten Patent, dergleichen VorzugsRecht dem Fisco blos in Ansehung derer onerum realum zugeeignet worden, oder ob selbiges auch auf die übrigen und zu PersonalOneribus zuzehlenden Forderungen des Fisci zu extendiren seyn möchte? ...
Signatum Weimar zur Wilhelmsburg den 16den Januarii 1761 -
Reglement, wornach sich sowohl der Stadt-Rath, als sämtliche Einwohner der Fürstlichen Residenz-Stadt Weimar, wegen Reinhaltung derer neugepflasterten und sämtl. Gassen, in und vor den Thoren gehorsamst zu achten haben
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Reglement, wornach sich sowohl der Stadt-Rath, als sämtliche Einwohner der Fürstlichen Residenz-Stadt Weimar, wegen Reinhaltung derer neugepflasterten und sämtl. Gassen, in und vor den Thoren gehorsamst zu achten haben
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Trauer-Rede Bey denen gehaltenen Exequien Sr. Hochgräfl. Excellentz ... Herrn Anßhelm, Des Heil. Röm. Reichs Grafen von Promnitz ...
Den 16. August. 1726. Jn der Stadt Kirche zu Pförthen angelegt -
Nachdem Hochfürstliche gnädigste OberVormundschaftsHerrschaft, um denen zum grosen Nachtheil der LandschaftsCassen gereichenden Propre-Resten derer SteuerEinnehmere zu steuern, gegen die hierunter ihre Pflicht verfehlende Einnehmere ernstliche Vorkehrungen zu treffen, vor nöthig ermessen, ...
Sign. Weimar zur Wilhelmsburg, den 15den Sept. 1759 -
Demnach der hiesigen Fürstl. OberVormundschaftlichen LandschaftsCasse die Unterhaltung der mit denen liederlichen WeibsPersonen ins Zuchthauß kommenden Kinder, zur allzugrosen Last und Beschwerde fället, und daher solchem abhelfliche Masse zu geben, wie auch um zu verhindern, daß die Anzahl solcherley unzüchtgen Dirnen sich künftighin nicht noch mehr vermehren, verordnet und anbefohlen worden ...
Signatum Weimar zur Wilhelmsburg, den 19. Septembr. 1759. -
Nachdem bis anhero gezweifelt werden wollen, ob in dem von HochFürstlicher gnädigsten ObervormundschafftsHerrschafft, wegen des dem Fisco bey Concursen zuzugestehenden VorzugsRechts, unterm 3ten Martii des 1759sten Jahres emanirten Patent, dergleichen VorzugsRecht dem Fisco blos in Ansehung derer onerum realum zugeeignet worden, oder ob selbiges auch auf die übrigen und zu PersonalOneribus zuzehlenden Forderungen des Fisci zu extendiren seyn möchte? ...
Signatum Weimar zur Wilhelmsburg den 16den Januarii 1761 -
Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .... Fuegen Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... allen Unseren saemtlichen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... hiermit zu wissen, was maßen auf ... Anordnung ... gegeben, was maßen zum Dienst der Reichs-Armee ... ohnumgaenglich erforderlich sey, daß Wir Unseren Unterthanen gebieten lassen wollten, daß sie die eingeerndete Fruechte jezo allschon ausdreschen ... auser Land unter Lebens-Strafe nichts verkaufen, ... sondern zum Behuf der Lieferungen und ... Magazine aufbehalten, nicht minder bey dem Zug der Truppen mit dem Zug-Vieh sich bereit halten sollen. ... Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß ... saemtliche Unterthanen ... ihre Fruechte ... ausdreschen lassen ... auch weder von Fruechten, Heu, Stroh ... an Auswaertige verkaufen, ausfuehren und verbringen ... Also haben Wir diese Anordnung ... in gegenwaertiges offene Patent bringen lassen, solches eigenhaendig vollzogen .. und publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 9 Augusti, 1757. Ernst August Constantin, C. E. von Rehdiger. J. F. Schnauß.
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Nachdem bey der durch die göttliche Güte in hiesigen Landen etwas nachlassenden Horn-Vieh-Seuche nöthig seyn will, alle mögliche zur Præservation wider sothane Seuche dienende Mittel ... vorzukehren, immassen die verordnete Pulver zur Præservation und Abwendung der Seuche weit mehrere Wirkung thun, als bey dem Vieh, so bereits mit der Seuche behaftet ist ...
[Signatum Weimar zur Wilhelmsburg, den 14den Januar. 1761.]