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De Vera Morborum Sede
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VOn Gottes Gnaden, Wir Anthon Guenther, Fuerst zu Schwartzburg, der Vier Graffen des Reichs, Graff zu Honstein ... DA Wir Uns wohl gaentzlich versehen, es wuerde ueber hiebevorige des ungebuehrlichen Schießens und Platzens halberergangene ernstliche Verbothe gehalten, und dergleichen unziemliches Beginnen eingestellet worden seyn; So vernehmen Wir doch zusondern ungnaedigen Mißfallen, wie bißanhero deme zu wider verschiedentlich, und zwar auch unter dem Vorwand, als ob ein oder anderer sich im Schießen ueben wolte, gehandelt worden ... Als begehren und befehlen Wir hiermit maenniglich, des Schießens und Platzens in und umb der Stadt ... gaentzlich zu enthalthen ... Uhrkundlich unter Unsern fuer gedruckten Secret ausgefertiget, und gegeben den 16. Septembris 1715.
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VOn Gottes Gnaden Wir Anthon Guenther, Fuerst zu Schwartzburg, der Vier Grafen des Reichs, Graf zu Honstein ... Nachdeme Wir zu sondern ungnaedigen Mißfallen vernehmen müssen, was gestalt Unsern im Jahr 1708. 1712. und 1714. dere Fraenckischen und Rheinischen Scheide-Muentzen halber ergangenen Verordnungen in Unserer Landes-Portion biß anhero schlecht nachgelebet ...Alß befehlen Wir allen ... Unsern Unterthanen, hierdurch ernstlich ... aller obgemedter Freanckischen, Beyerischen, und Rheinischen Scheidemuentzen ... sich gaentzlich und endlich zu entschlagen ... Daran beschiehet Unser ernster Wille und Meynung. Arnstadt, den 10. Octobr. 1715. Anthon Guenther, F. zu Schw.