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Fürstl. Sachß. Weimarisches Patent, wornach sich sämtl. Unterthanen wegen Ausrottung der Raupen und Pflantzung der Bäume zu achten haben
1739 ; [Weimar, den 12. Jan. 1739] -
Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen denen von der Ritterschafft und Adel,ingleichen Unseren Beamten, Raethen... insgemein allen Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, wasmassen Wir nicht ohne Befrembden vernehmen muessen, wie sich sowohl in Unsern Landen, als auch auswaerts, Leute finden sollen, welche auf eine betruegerische Art und Weise, und durch besondere Handgriffe, da sie Gold zu machen versprechen, und sich für Adeptos auszugeben... und dennoch nichts anders wissen, als allerhand gedruckte Scartequen aufzuweisen, und solche vor wahr auszugeben... um dadurch... Unsere Buerger... hinter das Licht fuehren und aussaugen, daß selbige an den Bettelstab gerathen, und dadurch ausser Stand gesetzt werden, die Herrschafftliche Gefaelle schuldiger massen abzutragen... leider!... Also befehlen Wir hierdurch... ernstlich... alle Unsere Unterthanen fleißige Acht haben,daß dergleichen Landstreicher und verderbliche Leute...nach beschehener Untersuchung und befundenen Betrug ins Zuchthaus... gebracht... werden... Uhrkundlich ist gegenwaertiges Mandat von Uns vollzogen...Geben Weimar, den 16. Mart. 1739. Ernst August, H. z. S
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Fuerstl. Sachsen-Weimarische Verordnung Wornach sich vors kuenfftige in Pflantz- und Erhaltung der Obst- und wilden Baeume zu achten. Anno 1739.
[Von GOttes Gnaden, Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg...Fuegen hiermit allen und jeden Unsern Unter-Obrigkeiten und Unterthanen ... zu wissen., daß ... je mehr und mehr einreissenden Holtz-Mangel ... daß Unserer heilsamen Verordnung ... am wenigsten nachgelebet worden...Dahero Wir Uns gemueßiget finden, dieselbe hiermit ... zu erneuern und zu erklaeren. I. Sollen Unsere Unterthanen an alle Land-Strassen und Dorff-Wege Birn-Aepffel- und andere Obstbaeume... setzen... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 14. Septembr. 1739. Ernst August, H. z. S.] -
Q. D. B. V. Intemperantiam Stvdiosam, Avspicatissimo Natali Serenissimi Principis Ac Domini, Domini Ernesti Avgvsti, Dvcis Saxoniæ, Jvliaci, Cliviæ, Montivm ... Patris Patriæ Longe Clementissimi, CIƆ IƆCC XXXIX. D. XX. Aprilis Hora IX. Matvtina In Illvstri Gymnasio VVilhelmo-Ernestino ... Panegyrin Per-Illvstres Ac Generosissimos Avlæ Proceres ... Invitat M. Joan. Christoph. Kiesewetter, Insp. Et Prof.
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Die aufgehende Landes-Sonne Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, HERR Ernst August Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, ... Und die ... Fürstin und Frau, ... Sophia Charlotta Albertina Vermählte Hertzogin zu Sachsen, Jülich, Cleve, und Berg ... den 2. Junii 1739. Die ... Geburts-Feyer des ... Ernst August Constantin Erbprinztens zu Sachsen ... celebrirten, verehrte und ruffte die Allmacht des Höchsten um Vermehrung Dero Jahre ... imbrünstig an ,,, Johann Friedrich Kromayer
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Unter dem Jauchzen des Vaterlandes bey dem vergnügten Eintritt des neuen Jahres bezeugte Dem ... Fürsten und Herrn, ... Ernst August, Herzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Seinem ... Landes-Fürsten ... Seine unterthänigste Beyfreunde ... Ferdinand Christoph Dietrich Asverus, Fürstl. Sachsen-Weimarischer Hof-Advocat
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit Unsern Prælaten ... und ... allen Unsern Unterthanen und Dienern, auch sonsten männiglich zu wißen: Ob Wir wohl zu mehrmahlen, vor angehender Flöße auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbe oeffentlich oder heimlich abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und darneben ... Verordnung thun laßen ... Als thun Wir durch diß offene Edict iedermann ernstlich warnen, dergestalt, wuerde ietzo oder kuenfftig iemand ... von Unserm Floß-Holtze etwas ausziehen, ... verstecken, oder heimtragen, der, oder dieselben sollen bestraffet, oder, erstlich acht Tage lang ins Gefaengniß gestecket ... gar aus dem Fürstenthum an andere Orte verwiesen, oder mit der... peinlichen Straffe beleget werden ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstl. Cammer-Secret hierauf wissendlich drücken lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg den Martii 17
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Fuerstl. Sachsen-Weimarisches Mandat, Wornach sich zu Abwendung der leidigen Pest-Seuche zu achten. An. 1739
[Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg...Fuegen hiermit ... allen ... Unter-Obrigkeiten, wie auch Unterthanen, zu wissen, daß ... wegen ...Pest-Seuche ... ein Mandat in oeffentlichen Abdruck verkuendigen lassen ... Uhrkundlich haben Wir solches Mandat Selbsthaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Canzley-Siegel bedrucken lassen. So geschehen Weimar zur Wilhelms-Burg, den 22. Sept. 1739. Ernst August, H. z. S.] -
Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren muessen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schoeppen oeffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fuerstl. Interesse leydet... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schoeppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen...Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren... daß die noethige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe...Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739. Ernst August, H. z. S
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Das Preißwürdigste Hoch-Fürstl. Lust-Schloß Belvedere, Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst Augusts, Herzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Wollte Jm Monat Januarii des 1739. Jahres Pflichtschuldigst einiger masen abschildern
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Die erquickende Fürsten-Sonne An dem hohen Exempel Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst Augusts, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Der Röm. Kayserl. Majest. commandirenden Generals der Cavallerie ... An Dero den 19. April. st. vet. 1739. erlebten Hochfürstl. Gebuhrts-Tage in unterthänigster Devotion mit Überreichung eines submissesten und höchst-erfreul. Glück-Wunsches vorgestellet
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Der Kinder-GOTTES allersicherste Festung, wollte, an dem Höchsterfreulichen Gebuhrts-Tage des Durchlauchtigsten Fürsten u. Herrn, HERRN Ernst Augusts, Hertzogs zu Sachsen Jülich, Cleve und Berg, ... welcher den 19. Aprilis ... 1739. ... erschienen, ... seinen ... Glück-Wunsch abstatten, Johann Wilhelm Döring