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An dem Höchsterfreulichen Gebuhrts-Tage Des Durchlauchtigsten Erb-Printzen und Herrn, Herrn Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... welcher den 2. Junii 1738. zur größten Freude des Hoch-Fürstl. Hauses und gantzen Landes in vollkommensten Wohlergehen erschienen, und an welchem Sr. Hoch-Fürstl. durchl. das erste Jahr Dero zarten Lebens zurück geleget, und das andere in geseegnetem Wachsthum angetreten, wollten die unterthänigste devotion in Uberreichung eines ... Glückwunsches bezeigen Die drey Compagnien des löbl. Stadt-Regiments in der Fürstl. Residenz-Stadt Weimar
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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Demnach Wir bey Uns reiflich erwogen, daß, ungeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fürstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen meinen Rechten... ohne Begnadigung der Missethäter... stracks vollstrecken lassen... Dennoch das Laster des Diebstahls... noch immer, nach wie vor im Schwange gehe, so daß Wir daher vor nöthig befinden, die Bestraffung theils zu erneuern, theils aber zuschärffen... und wollen Wir I. Daß derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch, oder ausländisch, von Civil oder Militar-Stande... öffentlich oder heimlich, einen Diebstahl von Zwey Thalern, oder drüber... zur Hafft gebracht wird...abgefaßte Verordnung... durch öffentlichen Druck zu iedermanns Wissenschaft bringen lassen... und befehlen...daß dieselbe ...öffentlich angeschlagen, und... von denen Cantzeln abgelesen werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 18. Jan. 1738.
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Des theuren Ernst Augusts Befehl heißt dieses Vogel-Schiessen halten, das Dir, o Weimar, deinen Ruhm auf späte Nachwelt wird veralten, Drum schiesset immer tapffer zu, Ihr Schützen, spahret keinen Fleiß, Hierinnen steht mit schwartzer Schrifft der abgeschoßne Schützen-Preiß
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Q. D. B. V. Bonas Litteras In Pavpertate Nasci Et Foveri, Avspicatissimo Natali Serenissimi Principis Ac Domini, Dn. Ernesti Avgvsti, Dvcis Saxoniae, Ivliaci, Cliviae, Montivm ... Patris Patriæ Longe Clementissimi, In Illvstri Gymnasio Wilhelmo-Ernestino D. XXI Aprilis Hora IX Matvtina CIƆ IƆCC XXXIIX Praesentia ... Praevia Hac Invitatione Describit M. Ioan. Christoph. Kiesewetter, Gymnasii Insp. Et Prof.
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Als der Durchlauchtigste Erb-Printz, Fürst und Herr, HERR Ernst August Constantinus, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... das 1738ste Heyl-Jahr zurückgelegt und das Jahr M DCCXXXIX. ... angetreten, wollte ... seinen Glückwunsch ablegen M. LAVRENTIVS Reinhard, Stiffts-Prediger
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Maximam principum virtutem ...
[Geburtstagsrede auf Ernst August, Herzog von Sachsen-Weimar, * 19. April 1688] -
Als Der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst August Constantinus, Erb-Printz von Weimar, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Dero Hocherfreulichen Geburhts-Tag den 2. Junii Anno 1738. zum allgemeinen Vergnügen erlebet, wollte, mit demüthigster Uberreichung eines Stocks und Degens, in tieffster Devotion seinen unterthänigsten Glück-Wunsch abstatten Joachim Nicolaus Triplin, Schwerdfeger
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Da Der grosse Held der Sachsen Fürst und Herzog Ernst August zu Germanens Ruhm und Ehre, und der Unterthanen Lust, Sein Durchlauchtigst Lebens-Fest mit vergnügten Augen siehet, Sich, mit Demuth ihre Pflicht zu bezeigen nicht entziehet, Sidonia Hedwig Zäunemannin, Kayserl. gekrönte Poetin, Den 19. April 1738
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen...Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen...daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ...grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben...werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit zu wissen; Nachdem Wir in Erfahrung bracht, daß in denen Schencken und Wirthshaeusern Unserer Lande oeffters Landstreicher und reisende Jaeger sich zu acht und mehr Tagen aufhalten, ohne, daß selbige eine trifftige Ursache ihres Verweilens angeben koennen; Und Wir denn dergleichen langen Aufenthalt... nicht zu dulten gemeynet sind... Als begehren Wir hiermit ernstlich, daß kein reisender Jaeger laenger, als eine Nacht gedultet werden solle...Oder, daß ein dergleichen Jaeger mit einer Recommendation an Uns...versehen seye, massen sodann ihme laengsten zwey Naechte... gestattet werden soll. ...Uhrkundlich ist solches von Uns eigenhaendig unterschrieben und... bedrucket worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 10. April. 1738. Ernst August, H. z. S
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern...hiermit zu wissen, was maßen Uns ...eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret,... wuerde... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben...solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S
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Cartel Mit dem Hoch Fuerstl. Hause Brandenburg-Bayreuth vom 3. Januarii. 1738. Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Uhrkunden und bekennen hiermit; Demnach mit dem ... Fuersten und ... Herrn Friederich, Marggrafen zu Brandenburg ... [daß, I. alle und jede Deserteurs ... sobald sie nur in Unsere Fuerstliche Lande kommen ... angehalten und arrestiret werden sollen ... Uhrkundlich haben Wir diesen Vergleich eigenhaendig unterschrieben ... und oeffentlich affigiren lassenn ... So geschehen in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 3. Januarii. 1738. Ernst August H. z. S.]
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen und jeden Unter-Obrigkeiten Unsers Fuerstenthums und Landen, und jedermaenniglich zu wissen. Nachdem durch Goettliche Verhaengniß die gefaehrliche Seuche der Pest nicht nur in dem Fuerstenthum Siebenbuergen und verschiedenen Orten des Koenigreichs Ungarn eingerissen und immer mehr und mehr ueberhand genommen, sondern auch zu besorgen, daß solches Ubel, wo nicht unter Goettl. Beystand alle Sorgfalt vorgekehret wird, weiter um sich greiffen doerffte; Und wir denn auch in Unsern, GOTT Lob! zwar noch ziemlich davon entfernten Landen gleich andern ReichsStaenden soviel moeglich dagegen alle Vorsicht und Sorge zu tragen gemeynet; Als befehlen Wir hiermit und krafft dieses, daß nicht nur von vorgedachten Unter-Obrigkeiten in Staedten und Doerfern... auf alle fremde und reisende Personen sowohl, als ein- und durchpassirende Guether genaue Aufsicht gehalten...versehen ist... Gleichwie auch hierbey Unsere Unterthanen sich von selbst hueten werden, an verdaechtige oder gar inficirte Orte zu reisen und Waaren daher bringen zu lassen... Alles bey Vermeydung Unserer schweren Ungnade und empfindlicher Straffe. Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat im Druck bringen, und ...publiciren...lassen. Geschehen und gegeben in Unserer Fuerstl. Residenz Weimar den 4. Dec. 1738. Ernst August, H. z. S
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen hiermit zu wissen. Nachdeme Wir vergewissert sind, wie die hier und da sich ereigneten Grentz-Strittigkeiten in Unserm Fuerstenthum und Landen guten Theils daher entsprungen, weilen durch die Nachlaeßigkeit die Fluhren ordentlich nicht umzogen worden, mithin die Grentzsteine und Mahlzeichen... verlohren gegangen... Als haben Wir nicht nur krafft... den 25. Maji, 1731. emanirte Patent erneuern wollen, sondern begehren hiermit ...daß alle Jahre im Monat May jedes Orts... Grentzbeziehung richtig gehalten... und die befundenen Maengel in Nichtigkeit gesetzt... von jedem Fluhrzug ein umstaendlicher Bericht, davon eine Abschrifft uns Registratur bey denen Amts- und Gerichts-Actis zu behalten, an Unser Fuerstl. Regierung erstattet werden solle... Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und gewoehnlicher massen punliciret worden. So geschehen in Unserer Residentz Weimar, den 13. Dec. 1738. Ernst August, H. z. S
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Anno 1738. den 19. April. Bey Dem Höchsterfreulichen Geburths-Feste des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst August Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg ... Seines gnädigsten Fürsten und Herrn überreichte dieses als ein Zeichen unterthänigster Ergebenheit Ihro Hochfürstl. Durchl. unterthänigster Knecht
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Für das glorwürdigst zurückgelegte semi-Seculum des Preiß- und Ruhm-vollen Hochfürstlichen Lebens, Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst Augusts, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Ihro Römisch-Kayserl. Majestät würcklichen commandirenden Generals von der Cavallerie, ... wolte den höchsten Gott im Himmel demüthigst preisen, und seinem gnädigst-regierenden Landes-Fürsten und Vater, bey freudigst, und zum 50sten mahle, glücklichst erlebten Hochfürstlichen Gebuhrts-Tage, 1738. den 19. April, in aller submissester Unterthänigkeit, und tiefester Veneration auch schuldigster Danckbarkeit vor viele genossene Hochfürstliche Gnade, Glück wünschen, und zu fernern geseegneten langwierigen Leben und Regiment Gottes reichestes Gnaden-Heyl andächtig ausbitten,
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Vivat! Gesetz der Fremdlinge, die Tugend zu loben, bey höchsterfreulichen Hoch-Fürstl. Gebuhrts-Fest, Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst Augusts, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Ihro Römisch-Kayserl. Majestät würcklich commandirenden Generals über Dero sämmtl. Cavallerie, auch Obristen über zwey Regimenter zu Roß und Fuß, Meines Gnädigst-regierenden Landes-Fürsten und Herrn, Welcher den 19. April 1738. Mit allgemeiner Freude des ganzen Fürstenthums und Landen celebriret wurde, in einem unterthänigsten Carmine vorgestellet
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Als des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Ernst Augusts, Herzogs zu Sachßen, Jülich, Cleve, Berg ... Hochfürstliches Nahmens-Fest Den 3. August 1738. Die Weimarische Lande erfreuete Wolte Zu Bezeugung seiner tieffsten Ehrfurcht und unterthänigsten Freude den devotesten Glückwunsch ablegen Und zu fernerer Hochfürstlichen Hulde und Gnade sich empfehlen
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Des theuren Ernst Augusts Befehl heißt dieses Vogel-Schiessen halten, das Dir, o Weimar, deinen Ruhm auf späte Nachwelt wird veralten, Drum schiesset immer tapffer zu, Ihr Schützen, spahret keinen Fleiß, Hierinnen steht mit schwartzer Schrifft der abgeschoßne Schützen-Preiß