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Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, HERRN Ernst Augusts, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgrafens in Thüringen, Marggrafens zu Meißen, gefürsteten Grafens zu Henneberg, Grafens zu der Marck und Ravensberg, Herrn zum Ravenstein, Ihro Röm. Käyserl. Majestät würcklichen General-Feld-Marschall-Lieutenants, etc. Christ-Fürstliche Anordnung eines großen allgemeinen Buß - Beth - und Fast-Tages So In höchgedachter Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. Fürstenthum und Landen, Freytags vor Judica, als den 9. Martii, dieses 1731sten Jahres, gehalten werden soll.
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Städten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fürstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S.
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