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Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, HERRN Ernst Augusts, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgrafens in Thüringen, Marggrafens zu Meißen, gefürsteten Grafens zu Henneberg, Grafens zu der Marck und Ravensberg, Herrn zum Ravenstein, ihro Röm. Käyserl. Majestät würcklichen General-Feld-Marschall-Lieutenants, etc. Christ-Fürstliche Anordnung eines großen allgemeinen Buß - Beth - und Fast-Tages, So In höchstgedachter Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. Fürstenthum und Landen, Freytags vor dem Sonntag Judica, als den 24. Martii, dieses 1730sten Jahres, gehalten werden soll.
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Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst August Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Dero Reise in fremde Lande glücklich geendiget, und zum höchsten Vergnügen des gesamten Landes in Dero Fürstlichen Residentz erfreulichst eingezogen, Sollte in diesen geringen Zeilen seinen hertzlichen Glück-Wunsch in unterthänigsten Gehorsam überreichen ... Johann Christoph Hartz, Jur. Pract
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Theatrum Daniæ Veteris Et Modernæ. Oder: Schau-Bühne Des alten und jetzigen Dännemarcks
Enthaltend I. Eine ausführliche Chorographische, Antiquarische, Historische und Physicalische Beschreibung dieses uhralten Königreichs, und des demselben angehörigen Fürstenthums Schleßwig ... II. Eine Politische Beschreibung besagten Königreichs ... und endlich ein Compendium der Dänischen Historie nach Chronologischer Ordnung bis aufs Jahr 1727. mit nöthigen Kupffer-Stichen und Carten versehen, alles mit möglichstem Fleiß zusammen getragen -
Freuden-Thor, Welches bey glücklicher Retour Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Hrn. Ernst Augusts, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Nebst einem hinzugefügten Danck-Liede Vor die höchst-erfreuliche Wiederkunfft Jhro Hoch-Fürstl. Durchl. aus fremden Landen in Dero Weimarisches Fürstenthum und Lande glückwünschend von den neun Musen eröffnet Und ... præsentiret worden, Den Januar. 1730. Von Johann George Goldhammern, P. L. C. d. Z. Diacono zu Jlmenau
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Bey dem neuen Schein der erwünschten Landes-Sonne Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst August Hertzog zu Sachsen Jülich, Cleve und Berg, ... nach Zeitheriger Entfernung mit Dero höchst-verlangten Gegenwart Ihro Residenz und sämtliche getreue Unterthanen den 23. Januarii 1730. hinwieder beglückte und erfreuete Erkühnet sich seine .. Devotion ... zu erzeigen Das Fürstl. Sächs. Cantzelley-Collegium
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Dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst August, Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unsern Gnädigst-Regierenden Landes-Fürsten, Vater und Herrn, Wolte zu Dero beglückten Wiederkunfft aus fremden Landen, ZUr Bezeugung unterthänigster Devotion, in folgenden Zeilen gratuliren Johann David Franck, Fürstl. Sächs. Ober-Consistorial-Secretarius
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Demüthigster und unterthänigster Glück-Wunsch, Welchen, Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Den 21. Januarii An. 1730. Durch Dero höchst-erfreuliche Wiederkunfft die Stadt Weimar und Dero gantzes Land beglückten, Jhro Hoch-Fürstl. Durchl. Mit tieffster Devotion in nachstehender Cantata abzustatten suchte Johanna Emilia Falckenhagin
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Ivsti Henningii Boehmeri Icti Potent. Reg. Borvss. Consil. Intim. Et Prof. Ivr. Ordinarii In Regia Fridericiana Ivs Ecclesiasticvm Protestantivm
Vsvm Modernvm Ivris Canonici Ivxta Seriem Decretalivm Ostendens Et Ipsis Rervm Argvmentis Illvstrans; Adiecto Triplice Indice – Tomvs 1 -
Ivs ecclesiasticvm protestantivm, vsvm modernvm ivris canonici ivxta seriem decretalivm ostendens, et ipsis rervm argvmentis illvstrans
Tomvs 1 -
Historica Narratio De Sacris Saecvlaribvs Qvae Favente Deo Immortali Avspicio Avgvstisimi Britanniarvm Regis Ob Capita Pvrioris Doctrinae Avgvstae Vindelicorvm Anno cIɔIɔXXX Reparata Sollemni Festoqve Ritv Itervm Celebrabat Academia Ivlia Svbivnctis Programmatibvs Et Orationibvs Recensita Ab Erhardo Revschio In Acad. Ivl. Eloqv. Ac Poes. P. P. O.
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Die Augustische Bellevüe das Lust-Hauß der Philomelen
An des Glorwürdigst Regierenden Herrn und Hertzogs Ernst Augustens zu Sachsen-Weimar Hochfürstliche Durchlauchtigkeit -
Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, HERRN Ernst Augusts, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgrafens in Thüringen, Marggrafens zu Meißen, gefürsteten Grafens zu Henneberg, Grafens zu der Marck und Ravensberg, Herrn zum Ravenstein, ihro Röm. Käyserl. Majestät würcklichen General-Feld-Marschall-Lieutenants, etc. Christ-Fürstliche Anordnung eines großen allgemeinen Buß - Beth - und Fast-Tages, So In höchstgedachter Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. Fürstenthum und Landen, Freytags vor dem Sonntag Judica, als den 24. Martii, dieses 1730sten Jahres, gehalten werden soll.
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Das devote Freuden-Feuer, Welches Auf den wiederum höchstglücklich und vergnügt erlebten Hohen Gebuhrts-Tag DES Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, HERRN Ernst Augusts, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Der Röm. Kayserl. Majest. commandirenden Generals der Cavallerie, auch Obristens ueber zwey Regimenter zu Roß und Fuß [et]c. unterthänigst præsentiret wird, stellet nachfolgendes vor:
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Die Vortrefflichkeit eines treuen Herrn Solte an dem Durchlauchtigsten Fürsten und HERRN, ... Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, ... Jn ... Unterthänigkeit bewundern, ... Johann Heinrich Eißfeldt, Amt-Schreiber in Jlmenau
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Augspurgische Confessions-Gespräche im Reiche der Todten ... Zwischen dem glorwürdigsten Churfürsten in Sachsen, Johanne Derselbe 1530. Jhro Maj. dem Käyser Carolo V. übergeben, Und zwischen Georgio dem II. glorwürdigsten Marggrafen in Brandenburg, derselbe mit unterschrieben
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Augspurgische Confessions-Gespräche im Reiche der Todten ... Zwischen dem glorwürdigsten Churfürsten in Sachsen, Johanne Derselbe 1530. Jhro Maj. dem Käyser Carolo V. übergeben, Und zwischen Georgio dem II. glorwürdigsten Marggrafen in Brandenburg, derselbe mit unterschrieben
Istes Stück -
Augspurgische Confessions-Gespräche, Im Reiche der Todten, Zwischen dem glorwürdigsten Churfürsten in Sachsen, Johanne Derselbe dem Käyser übergeben, Und zwischen Georgen, Marggrafen in Brandenburg, Derselbe mit unterschrieben
II. Stück -
Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und sonst jedermaenniglich zu wissen, was gestalt Uns zu grossen Mißfallen hinterbracht worden, daß verschiedene, welche sonsten der Nieder-Jagd befugt, sich ermaechtiget, in denen Baechen, Teichen, Flueßen und laengst des Ilm-Strohms wilde Enten, Gaenße und ander grob Feder-Wilpret zu fahen und zu schießen. Nachdeme Wir aber solchem straffbahren Unternehmen laenger nicht nachzusehen gemeynet, Als Begehren Wir hiermit ... , es wollen alle und jede, sowohl die mit der Nieder-Jagd begnadigt, als uebrige Unterthanen, sich dergleichen grob Feder-Wildpret ... zu schießen, gaentzlich enthalten, ... Deßen zu Urkund haben Wir dieses Patent selbsten unterschrieben, durch den Druck publiciren und in allen Dorffschafften affigiren, ... laßen ... . So gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 11. Martii 1730. Ernst August, H. z. S
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren, ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste , ... , zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort, ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten, ... , nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... . Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S
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Extract Hoch-Fuerstl. Reglements sub dato Weimar zur Wilhelms-Burg den 28. Aprilis, Anno 1730. Wie es in Zukunft wegen derer Revisions-Bedienten, und deren Besoldung ingleichen wegen Bezahlung derer bey der Revision erforderlichen Steine, auch des Stein-Setzer- und Kettenzieher-Lohns, und derer Quartier-Gelder, [et]c. zu halten. 5. DJe Geometræ arbeiten nach der Acker-Zahl, und gegen das vormahls genossene Quantum fort; anstatt des bißherigen Quartier-Geldes soll nebst denen Protocollisten jeden woechentlich Ein halber Guelden, Meißnisch, von jedes Orts Gemeinden gegeben werden, wer aber fixe-Besoldung hat, genießt kein Quartier-Geld. ... Ernst August, H. z. S.
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Demnach verlauten wollen, als prætendirten einige derer Geistlichen und andere Personen, von der wegen des Haußschlachtens abzugebenden Fleisch-Accis eximiret zu seyn, und aber des ... Herrn Ernst Augusts, Hertzogs zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Willens Meynung dahin gehet, daß zu Verhuetung alles Unterschleiffes niemand, weder geistlich- noch weltlichen Standes, in Dero Fuerstenthum ... von sothaner Fleisch-Accis frey seyn solle; Als wird ein solches, durch gegenwaertigen Umlauff, allen und jeden Accis-Einnehmern, zu ihrer Nachachtung wissend gemacht. Signatum Weimar zur Wilhelms-Burg den 24. Maj. 1730. Fuerstl. Saechß. zur Regierung verordnete Præsident, Geheimde und Hof-Raethe
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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen denen von Adel, wie auch allen andern, so in Unsern Fuerstenthum und Landen mit der Jagd und Hatze begnadigt, hierdurch zu wißen, was maßen Wir gemeynet, niemanden vor Bartholomæi alten Calenders, ... , das Hetzen und Schiessen zu verstatten, Und begehren ... hiermit ... , es wolle in jeder der die Jagden und Hatze hat, sich vor alt Bartholomæi kuenfftighin alles Hetzens, Schiessens und Fangens gaentzlich enthalten; dahingegen Wir geschehen laßen wollen, das bey Ausgang der Hetz-Zeit zu Fastnacht, ebenfalls die alte Zeit beybehalten werden moege. ... . Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Cantzley-Jnsiegel bedrucken, auch gewoehnlichermaßen publiciren laßen. Geben in Unserer Residentz Weimar den 1. Novemb. 1730. Ernst August, H. z. S
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DEmnach die Fuerstl. Jagt-Ordnung erfordert, daß bey eingetretener die Waelder und Gehoeltze eine Zeitlang geschlossen und gesperret werden; Als wird uf sonderbahren Fuerstlichen gnaedigsten Befehl dem hierdurch anbefohlen, nicht alleine denen Jnwohnern doselbst, sondern auch andern benachbarten und nahe angrenzenden Dorffschafften bey Vermeydung Fuenff Reichsthaler Straffe anzudeuten, daß sie von dato an binnen vier Wochen sich alles Holtz-Hauens, Fahrens, Tragens und Auflesens, ... und andern Unfugs, wie nicht weniger die Betreibung der Hoeltzer mit dem Viehe, gaentzlich enthalten, oder im Gegenstande, die ... Ubertretere dieses Fuerstlichen Geboths mit obiger Straffe beleget werden, gewaertig seyn sollen. Uhrkundlich ist dieses Patent mit dem Fuerstl. Cammer-Secret bedrucket und gewoehnlicher Massen unterschrieben worden. Datum Weimar zur Wilhelmsburg den Anno Fuerstl. Saechsz. Forst-Ambt daselbst
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DEmnach die Fuerstliche Forst- und Wald-Ordnung erfordert, daß bey eingetretener die Waelder und Gehoeltze eine Zeitlang geschlossen und gesperret werden; Als wird uf sonderbahren Fuerstlichen gnaedigsten Befehl dem hierdurch anbefohlen, nicht alleine denen Jnwohnern doselbst, sondern auch andern benachbarten und nahe angrenzenden Dorffschafften bey Vermeydung Fuenff Reichsthaler Straffe anzudeuten, daß sie von dato an binnen vier Wochen sich alles Holtzhauens, Fahrens, Tragens und Auflesens, ... und andern Unfugs, wie nicht weniger der Betreibung der Hoeltzer mit dem Viehe gaentzlich enthalten, oder im Gegenstande, die ... Ubertretere dieses Fuerstl. Geboths mit obiger Straffe beleget werden, gewaertig seyn sollen. Uhrkundlich ist dieses Patent mit dem Fuerstl. Cammer-Secret bedrucket und gewoehnlicher Massen unterschrieben worden. Datum Weimar zur Wilhelmsburg den Anno Fuerstl. Saechsz. Cammer daselbst
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NAchdeme nunmehr die Setz-Zeit vorhanden, daß nach Jnnhalt der Wald-Ordnung, eine gewisse Zeit die Gehoeltze und Wild-Bahn geheeget werden muessen; Als wird auf Hoch-Fuerstlichen gnaedigsten Befehl, Krafft dieses, dem hiermit anbefohlen, nicht alleine denen Unterthanen, sondern auch Benachbarten und Angraentzenden, allwo gnaedigster Herrschafft die hohe Jagt-Gerechtigkeit zustehet, foerderlichst zu notificiren und anzudeuten, sowohl derer Gehoeltze und Wild-Bahn mit Gehen, Fahren, Spaenelesen, Grasen und dergleichen, wie es Rahmen haben mag, sich gaentzlich, und zwar binnen denen nechsten 4. Wochen, von dato an, zu enthalten, als auch die Hunde auf denen Schaefereyen und Hoefen, ... an denen Ketten zu behalten, ... , die Verbrechere aber hingegen behoeriges Ortes, nach beschehener Pfaendung, zu gebuehrender Straffe gezogen werden moegen. Datum Weimar den Maji 17