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Die Lehre vom Beweise im deutschen Strafprozesse nach der Fortbildung durch Gerichtsgebrauch und deutsche Gesetzbücher in Vergleichung mit den Ansichten des englischen und französischen Strafverfahrens
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Quaeritur, num ad communis juris normam artificiali adhibita probatione condemnatio statui possit
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Gründliche Anleitung für Criminal-, Stadt- und Landrichter, Justiz-Beamte, Assessoren etc. als Untersuchungs-Richter ... Zugleich auch als Entwurf zu einer zweckmäßigen Criminalgerichts-Ordnung zu benutzen