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Se. Königl. Majestät renoviren und declariren Das Edict Von 1693. nach welchem die Kauff- und Handels-Bücher Nicht länger/ als 6 Monate gültig seyn sollen, krafft dieses dergestalt, daß es nur zwischen hiesigen Unterthanen unter sich, nicht aber, wann sie an Auswärtige Forderung haben, oder auch schuldig seyn, gelten solle
Sub dato Berlin, den 23. Septembris 1726. -
Königliche allergnädigste Declaration Der Hypothequen- Und Concurs-Ordnung
Damit selbige nunmehro auf alle Königl. Lande, wohin sie gerichtet ist, applicable sey ; [Geben Berlin den 14. Junii 1726.] -
Unsere Von Gottes Gnaden Friderich Wilhelms Königs in Preussen, [et]c. [et]c. Renovirte und verbesserte Holtz- Mast- Und Jagd-Ordnung, Wie es hinfüro in der Mittel- und Ucker-Marck Auch im Wendischen Und zugehörigen Creysen Mit dem Holtz-Verkauff und sonst in denen Heyden und Gehegen gehalten werden solle
[Signatum Potsdam, den 20. Maij 1720.] -
Ordnung wegen Ablösung der Dienste, Natural- und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigenthümlich, zu Erbzins- oder Erbpachtsrecht besessen werden
Geschehen zu Berlin, den 7ten Juni 1821. -
Königliche Preußische Hypotheken- Und Concurs-Ordnung
[Geben Berlin den 19. Januarii, 1723.] -
Bau-, Nutz- und Brennholz-Taxe, wornach das Holz in der Chur- und Alt-Mark verkauft und berechnet werden soll
De Dato Berlin, den 9. Januar 1801 -
Magdeburgische Holtz- und Jagt-Ordnung
[So geschehen und gegeben zu Potstam/ den 16. Iunii, 1686 ; Signatum Potstam den 13. Decembr. 1687.] -
Berckordnung. Welche der Durchlauchtigste ... Herr Augustus/ Hertzog zu Sachssen ... Churfürst ... Jn Vormundschafft/ seiner ... jungen Vettern/ der ... Herrn Friderich Wilhelmen/ vnd Herrn Johansen/ Hertzogen zu Sachssen/ etc. Gebrüder/ zu befürderung des zu Salfeldt vnd anderer in jrer Fürstlichen Gnaden landen/ Berckwergen/ hat stellen/ publiciren vnd ausgehen lassen
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Unsere Von Gottes Gnaden/ Friderich Wilhelms/ Marggraffens zu Brandenburg ... Erneuerte Hinter-Pommerische Jagt- und Holtz-Ordnung
Wie es hinführo in Unserm Hertzogthum Hinter-Pommern/ und Fürstenthum Camin/ wie auch in den Landen Lauenburg und Bütow/ und denen dazu gehörigen Oertern/ mit Verkauffung des Holtzes/ auch sonsten auff Unsern Heiden/ Wildbahnen und Gehegen soll gehalten werden -
Magdeburgische Holtz- und Jagt-Ordnung
[So geschehen und gegeben zu Potstam/ den 16. Iunii, 1686 ; Signatum Potstam den 13. Decembr. 1687.]