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Die Mängelrüge
historische und teleologische Untersuchungen zu § 377 HGB -
Handelsrecht und Steuerrecht
Festschrift für Dr. Dr. h.c. Georg Döllerer -
Odborný slovník právo a obchod
[česko/německý - německo/český] = Fachwörterbuch Recht und Handel -
Kaufmännische Gewohnheit und Burgrecht bei Notker dem Deutschen
zum Verhältnis von literarischen Tradition und zeitgenössischen Realität in der frühmittelalterlichen Rhetorik -
Kommercija i juridičeskoe pravo
russko-nemeckie sootvetstvija ; spravočnoe posobie -
Odborný slovník právo a obchod
[česko/německý - německo/český] = Fachwörterbuch Recht und Handel : [tschechisch/deutsch - deutsch/tschechisch] -
Der geschlossene Handelsstaat
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Der geschlossene Handelsstaat
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Kaufmännische Gewohnheit und Burgrecht bei Notker dem Deutschen
zum Verhältnis von literarischen Tradition und zeitgenössischen Realität in der frühmittelalterlichen Rhetorik -
Semantische Analyse juristischer Fachwörter am Beispiel der Terminologie des Handelsrechts
eine deutsch-polnische kontrastive Studie -
Semantische Analyse juristischer Fachwörter am Beispiel der Terminologie des Handelsrechts
eine deutsch-polnische kontrastive Studie -
Kommercija i juridičeskoe pravo
russko-nemeckie sootvetstvija ; spravočnoe posobie -
Verhandlungen der Stände-Versammlung des Großherzogtums Baden
in den Jahren ...Beilagen / Erste Kammer -
Verhandlungen der Stände-Versammlung des Großherzogtums Baden
vom Landtage ...Beilagen / Zweite Kammer -
Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht
systematischer Kommentar zum Warenzeichengesetz und zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb -
Se. Königl. Majestät renoviren und declariren Das Edict Von 1693. nach welchem die Kauff- und Handels-Bücher Nicht länger/ als 6 Monate gültig seyn sollen, krafft dieses dergestalt, daß es nur zwischen hiesigen Unterthanen unter sich, nicht aber, wann sie an Auswärtige Forderung haben, oder auch schuldig seyn, gelten solle
Sub dato Berlin, den 23. Septembris 1726. -
Dissertatio Ivridica Inavgvralis De Ivre Stapvlæ
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Das Recht der Fuhr-Leuthe, wie sich dasselbe eräuget in ihren Contracten, Erbtheilungen und Verbrechen ...
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Oesterreichisches Wechsel-Recht oder Wienerische Wechsel-Ordnung
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Jus Cambiale Harmoniacum Lipsiaco-Magdeburgicum, Das ist: Nach der Füge-Kunst geschicklich gegen einander über wohlabgesätzte Zusammen-Stimmung Des Chur-Fürstlich-Sächsischen in der Stadt Leipzig, 1682. und Königlich-Preußischen im Herzogthume Magdeburg, 1703. publicirten Wechsel-Rechts ...
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Der Stadt Leipzig Wechsel-Ordnung
mit nöthigen und nützlichen Anmerckungen versehen, worbey ein Anhang zu befinden, welcher nicht nur das so genannte Leipzigische Marckt-Rescript, sam̄t dessen extension u. declaration, ingl. viele andere K. Poln. u. Churf. Sächs. Mandata u. Verordnungen, sondern auch unterschiedene Wechsel-Ordnungen von andern Plätzen darstellet -
Johann Ludwig L'Estocqs, I. C. Krieges- und Stadtrath ... Erläuterung des allgemeinen und Preußischen Wechselrechts
nach Heineccii Ordnung, Grundsätzen und Regeln,zum Gebrauch seiner Zuhörer in den öffentlichen und besondern Vorlesungen, auch zu allgemeinem Nutzen angehender Kaufleute ... auch mit einem vierfachen Theoretisch-Pactischen Beytrage und Register vermehret -
Tractatus Novus Johannis Adami Beckii ... vom Wechsel-Recht
in sich begreiffend, so wohl die Persohnen, welche diesem Recht unterworffen sind, als auch die verschiedene Arten und Gattungen derer Wechsel und Wechsel-Brieffen, ...ingleichen was in oder bey Ausstell-, Verfertig-, Versend- und Versicherung der Wechsel-Brieffen oder sonst insgemein ... zu observiren ist ... ; alles aus denen ... neuesten in- und außer dem H. Röm. Reich erfindlichen vielen Wechsel-Ordnungen, Mandaten u. Decreten ... zusammengetragen ... ; cum ind. ... app -
Dissertatio Juridica, De Muliere Cambiante
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Kurtze historische Nachricht von dem Stapel-Recht der alten Stadt Magdeburg
worinnen zugleich Von denen ehmaligen Burggrafen, und deren in der Alt-Stadt Magdeburg gehabten Befugnüssen und Gerechtigkeiten gehandelt, Und die in D. Benjamin Leuberi Magdeburgischen Stapel-Unfug enthaltene Fehler und Irrthümer entdecket, auch die von andern gemachte Einwürfe abgelehnet werden. Alles mit bewährten Documentis und glaubhaften anderen Nachrichten, auch deren Historicorum Zeugnissen bestärcket.