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Das Recht Der Monarchen In Willkühriger Bestellung der Reichs-Folge, Durch Unsers Großmächtigsten Landes-Herrn, Petri des Ersten, Vater des Vaterlandes, Kaysers und Selbsthalters von allen Reussen, etc. etc. etc., Den 11. Februarii dieses 1722sten Jahres publicirte Verordnung fest gesetzet, Und von der gantzen Nation eydlich approbiret ; Allhier aber ausführlicher Denen aufrichtigen, aber einfältigen Menschen zu Liebe dargeleget ; Gedruckt in der Buchdruckerey zu Moscau, Und aus der Rußischen Sprache getreulich ins Teutsche übersetzt
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Geistliches Reglement auf hohen Befehl und Verordnung des von Gott gegebenen und mit Weißheit ausgezierten Herrn Czaaren und Groß-Fürsten Petri des Ersten Kaysers von gantz Rußland, etc. etc. und mit Bewilligung des gantzen heil. dirigirenden Synodi der orthodoxen Rußischen Kirche welcher durch Sr. Czaar. Majestät Bemühung mit Einstimmung und Beyrath des Geistlichen Standes von gantz Rußland wie auch des regierenden Senats de. 14. Febr. 1721. in der Residenz S. Petersburg verrichtet worden, publiciret und gedruckt in der S. Petersburgischen Buchdruckerey im Jahre Christi 1721 den 16. Septembr.
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Observationes anatomicæ Jo: Dominici Santorini. ... Petro I. Magno Imperatori ..