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VOn GOttes Gnaden Wir Günther, Fuerst zu Schwartzburg ... Fuegen hiermit maenniglich zu wissen: NAchdeme das Laster der Unzucht bey jetzigen Zeiten immer gemeiner, auch dessen fast kein Scheu mehr getragen, noch die darauf gesetzte Straffe geachtet werden will ... zu dessen Compescirung ...daß diejenigen Delinquenten ...oder anderer publiquen Arbeit ... dem Grad ehemahliger Distiction ... selbige auch so fort exequiret ...Befehlen demnach unserer Regierung und consistorio zu Arnstadt ...dieses Mandat ... zu publiciren ... Gegeben Sondershausen den 20. Januarii 1727. Guenther F. Z. S.
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Verordnung, wie und welcher gestalt es mittelst Abstellung verschiedener eingerissenen Mißbräuche bey denen Handwerckern in der Fürstl. Schwartzburgl. Arnstädtl. Landes-Portion künfftig gehalten werden solle. 1727.
[Signatum Arnstadt den 14. Nov. 1727. Guenther Fuerst zu Schwartzburg.]