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Die von Caroli Magni Geblüte im acht und zwanzigsten Gliede gerader absteigender Linie erwiesene Abstammung ... Friderici Avgvsti Königs in Pohlen [et]c. ... sowohl derer jetzt regierenden und blühenden ... Herzogl. Sächß. Häuser Ernestinischen Stammes
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Als der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ...als Hochfürstlicher Obervormund und Landesadministrator für den auch Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen ...den 27. May 1750. Die Erb Landes Huldigung des Fürstenthums Weimar und dessen Zubehör in höchster Person allhier zu Weimar gnädigst eingenommen ind Tages darauf einen allgemeinen großen Landtag gehalten wollten unter Bezeugung ihrer tieffsten Ehrfurcht den unterthänigsten Glückwunsch abstatten Die zum Hochfürstlichen Oberconsistorio in Weimar verordnete Präsident, Räthe und Assessores
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Durch Hertzogs Frantz Josiä Gnade, bey Dero Höchsten Gegenwart, bey Constantinens Lebens-Tage wird keine Freud und Lust gespahrt, sich über groser Fürsten Wohl in Unterthänigkeit zu freuen. Drum will das frohe Schützen-Chor ein angenehmes Vivat streuen
Weimar den 7. Jun. 1755 -
Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten hiermit des ... Fürsten ... Ernst Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... der sämtlichen Landschafft, Prälaten, Grafen ... und Unterthanen samt und sonders, Unsere Gnade ... zuvor. Nachdeme ... am 19. Januar. Anno 1748. erfolgten ... Absterben des Herrn Ernst August, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unsers ... Vetters, Bruders und Gevatters, über die Vormundschafft obermeldten ... hinterlassenen einzigen Erb-Prinzen ... Ernst August Constantins/ und Dessen ... Schwester, Ernstina Sophia Augusta ... sich ... Streitigkeiten zwischen Uns und Unsers ... Vetters, ... Friedrichs zu Sachsen-Gotha Lbden, hervorgethan ... Datum Weimar zur Wilhelmsburg, den 12. Novembris Anno 1749.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten hiermit des ... Fuersten ... Ernst Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... der saemtlichen Landschaft, Praelaten, Grafen ... und Unterthanen samt und sonders, Unsere Gnade ... zuvor. Nachdeme ... am 19. Januar. Anno 1748. erfolgten ... Absterben des Herrn Ernst August, Hertzogs zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... daß Wir die solitarische Landes-Regierung und Vormundschaftliche Administration des Fuerstenthums Weimar ... uebernehmen ... und fuehren sollen ... Als haben Wir der Nothwendigkeit ermessen, vermittelst dieses offenen Patents, solches allen und jeden Eingangs ermeldten hohen und niedrigen Collegiis ... und Unterthanen ... behoerig zu publiciren, mit der ... Anweisung ... es werde ein jedweder ... in ... Gehorsam respectiren, mithin demjenigen, was Wir ... zu verordnen ... und anzubefehlen noethig ... erachten ... werden. ... Datum Weimar zur Wilhelmsburg, den 12. Novembris Anno 1749. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator des ... Fuersten ... Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Praelaten, Grafen und Herren ... und allen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen: Wasmassen Wir nach ... uebernommener ... Landes-Administration Unsere Sorgfalt ... dahin gerichtet seyn lassen, wie denen Maengeln und Gebrechen, und denen dieserhalb ... von Unsern ... Unterthanen gefuehret werdenden Beschwerden abhelffliche Mase verschaffet werden moege. ... Alß wird dieses ... vermittelst diesen offenen Patents zu wissen gethan, mit dem Bedeuten, daß sie ihre ... Beschwerden bey Unserm demnechst nieder zusetzenden Vormundschafflichen Collegio ... anzubringen ... haben. Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent, nachdem Wir solches ... mit Unserer ... Unterschrifft vollzogen ... in oeffentlichen Druck zu bringen ... und zu publiciren befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg den 12. Decembr. 1749. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen ... Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, wasmasen Wir mit groesten Mißfallen vernommen, wie sich in hiesigen Landen fremde Werber eingeschlichen, welche die Unterthanen durch List ... zur Annahme auswaertiger Kriegs-Dienste zu verleiten suchen. Als haben wir ... unterm 13ten Septemb. 1732. 15ten Julii 1733. und 20ten Junii 1740. ... emanirte Mandat hierdurch zu erneuern vor noethig angesehen ... Urkundlich haben Wir diese Unsere Verordnung in ein offenes Patent bringen ...mittelst Unserer Unterschrift vollzogen, abdrucken und ... zu publiciren befohlen. ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 5ten Januarii 1750. Franz Josias, H. z. S.
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Es lebe Herzog Frantz Josias mit Seinem Hohen Fürsten-Hauß! und über Herzog Constantinen schütt', Himmel, Glück und Wohlfahrt aus! daß Sein erfreuter Lebens-Tag der Länder Hoffnung feste gründe! und Weimars treues Schützen-Chor bey Jhm Trost, Schutz und Gnade finde! den 15. Junii 1754. bey dem solennen Lust- und Vogel-Schiessen
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Die erfreulichst bevorstehende SommerZeit, als ein fürtrefliches Bild von dem ferner grünenden und blühenden Wachsthume des gesegneten Weimarischen Landes wollte als der Durchlauchtigste Fürst und Herr Herr Franz Josias Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unser ... Fürst und Herr, in Obervormundschaft und LandesAdministration des ... Herrn Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Unsers ... Fürstens und Herrn mit denen gesammten ... LandesStänden ein groses ... LandTagsFest den 27sten May dieses ... 1755sten Jahres ... anzustellen ... und sich deswegen in höchster Person in ... Weimar ... eingefunden, ... seinen Glückwunsch ... abstatten Ferdinand Christoph Weber
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Die vortrefflichsten Regenten-Proben Wolte bey der von dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Franz Josias, Herzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... als Hochfürstl. Ober-Vormunde ... vor den auch ... Herrn Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... allhier zu Weimar gnädigst-eingenommenen Erb-Landes-Huldigung des Herzogthums Weimar und Zubehör ... zu haltenden grossen Land-Tage ... den ... Glück- und Freuden-Wunsch abstatten das Fürstl. Sächs. Ober-Vormundschafftliche Cammer-Collegium zur Wilhelmsburg
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Von GOttes Gnaden, WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Prinzens zu Sachsen Weimar und Eisenach Lbdn. ... und allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen hiermit zu wissen, wasmasen Wir zeithero mißfaellig wahrnehmen muessen, daß obwohl vorhin durch emanirte Mandata ... zu verschiedenen wiederholten mahlen ... verfueget worden, daß alle ... einzureichende Supplicationes ... von denen ... Aduocatis mit ihren Tauf- und Zunahmen unterschrieben ... werden ... Wenn Wir aber obigen Fuerstl. Verordnungen straecklich nachgelebet wissen wollen; Als begehren Wir ... hiermit ernstlich, daß hinfuehro alle ... einzureichende Supplicationes ... unterschrieben ... sollen. Urkundlich haben Wir diese ... Verordnung ... in ... Druck bringen lassen, solche eigenhaendig vollzogen ... und ...oeffentlich zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20ten Dec. 1751. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Raethen der Staedte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir mißfaellig zu vernehmen gehabt, daß denen ehemals ergangenen Fuerstlichen Verordnungen, wegen untersagter Ueberfuehr- und Verkaufung des alten Bruch- und Brand-Silbers aus hiesigen Landen, nicht allenthalben nachgegangen, sondern das Bruch- und Faden-Silber von einheimischen und Fremden in hiesigem Fuerstenthum aufgekaufet und auser Landes gefuehret und verkaufet worden. ... Als verordnen Wir ... daß ... alles Bruch-Brand- und altes Faden-Silber ohne Unterscheid ... an Unsere Ober-Vormundschaftl Cammer zur Vermuentzung ... ueberlassen ... solle. ... So haben Wir dieses Edict in ein offenes Patent bringen, solches, nachdem Wir es mit Unserer eigenhaendigen Unterschrift vollzogen, in oeffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten April 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... und ueberhaupt allen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was masen Wir, weil zeithero zu Unserm groesten Mißfallen nicht nur die fuer hiesige Lande ausgemuenzte Ober-Vormundschaftl. Scheide-Muentzen, sondern auch andere ... gute Muentz-Sorten auser Landes geschleppet, und dargegen geringhaltige auswartige Scheide-Muentzen, darunter ... Saltzburger und Nuernberger neue Batzen ... unter welchen ... besonders ... viele falsche befinden ... in hiesige Lande gezogen worden, ... Gleichwie Wir nun durch gegenwartiges Mandat die Saltzburger und Nuernberger neu Batzen ... abgewuerdert und herunter gesetzet haben; Also befehlen Wir ... es wollen sich alle und jede hiernach ... achten ... damit vor ernannte Muentz-Sorten von der Publication dieses Mandats an nicht hoeher ... angenommen ... werden sollen. Zu mehrerer Urkund ... haben Wir dieses Mandat eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Ober-Vormundschafts Jnnsiegel bedrucken lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 29ten April 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftl. Unterthanen des Fuerstenthums Weimar ... zu wissen, wasmasen Uns die, leider! zeithero sich verschiedentlich geaeuserte traurige Exempel mit Kinder-Morden und Aussetzungen veranlasset, auf hinreichige Mittel, diesem gottlosen ... Uebel nachdrucksam zu steuern, allen moeglichen Bedacht zu nehmen. ... Also haben Wir dieser Bosheit, als der Quelle so trauriger Begebenheiten, zu steuern und vorzubeugen ... ordnen und befehlen daher ... daß alle Dirnen, welche ... ihre Schwangerschaft und Niederkunft verheimlichen ... zu einer zehen Jaehrigen Zuchthauß-Strafe und schwerer Arbeit condemniret werden sollen. ... so haben Wir solche in gegenwaertiges Edict, welches Wir eigenhaendig vollzogen, verfassen, dieses in oeffentlichen Abdruck bringen lassen ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 17ten Julii 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit, als Ober-Vormund Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach Lbdn. ... zu wissen: Demnach uns ... berichtet worden, daß der Fuerstl. Weimarischen Policey-Ordnung und was Cap. IV. der Kindtaufen halber verordnen, in vielen Stücken contraueniret ... wuerden ... Und Wir denn bey Unserer aufhabenden Ober-Vormundschaft wider die Policey-Ordnung, und die darauff erlassene Verordnungen, etwas zu verhengen, noch weniger dergleichen Contraventionen nachzusehen, nicht gemeinet: Als begehren wir ... die in der Kirchen- und Policey-Ordnung bestimmte Zahl der drey Gevattern ... nicht ueberschreiten, die Taufzeugen auch nicht selbst erbitten ... Zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unsern Ober-Vormundschaftl. Jnsiegel zu bedrucken ... befohlen. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelmsburg, den 8ten August 1752. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Raethen der Staedte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, wasmasen Uns das hiesige Kupferschmiede-Handwerck ... angegangen, daß, bey dermahlen eingerissener grosen Pfuscherey, Wir das von Weyland Herrn Wilhelm, Hertzog zu Sachsen ... im Jahr 1653. ertheilete, und auch von Weyland Herrn Wilhelm Ernsten, Hertzog zu Sachsen ... im Jahr 1696 confirmirte Mandat ... Und Wir ...vorherbestehendes Mandat ... von neuen zu confirmiren und zu bestaetigen ... moechten ... und ueberhaupt das Kupferschmiede-Handwerck wider alle dessen Nahrung sich einmischende Stoehrer und Pfuscher ... geschuetzet werde ... So haben Wir solche in ein offenes Patent bringen ... mit Unserer eigenhaendigen Unterschrift vollzogen ... zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 25ten Aug. 1752. Frantz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden WIR Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zuwissen: Wasgestalten zeithero verschiedentlich an den Tag gekommen, daß nicht nur einige Unterthanen bey sich ereigneten Erb-Tausch-Kauf- und anderen Veraenderungs-Faellen ihrer Guetere und ... Grund-Stuecke, die darauf haftende Steuern und Zinsen ... unter sich vertheilet ... und ... bey denen Steuer-Catastris und Erb-Buechern allerhand Unrichtigkeiten verursachet ...Als ordnen, gebieten und befehlen Wir ... daß fuehrohin alle und jede Vererbungs-Tausch-Kauf- und andere Veraenderungs-Faelle von Dato der Vertheilung oder des Contracts ... in denen Fuerstlichen Aemtern ... angegeben ... werden sollen. ... So haben Wir gegenwaertiges Mandat, nachdem Wir es eigenhaendig unterschrieben ... in oeffentlichen Abdruck bringen lassen, und ... zu publiciren ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 31. Aug. 1752. Frantz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Praelaten, Grafen, Herren ... und sonsten insgemein allen Unsern Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen: Wasgestalten Wir in Ober-Vormundachaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen-Weimar und Eisenach ... zu Bestreitung der bey Unsrer Ober-Vormundschaftl. Landschafts-Casse hieselbst vorkommenden Beduerfnisse sowohl, als zu einiger milden Beysteuer ... Unsers Pflegbefohlnen Lbd. Berg-Stadt Jllmenau betroffenen unglueckseeligen grossen Brand ... auf ein Jahr lang Zehen gantze und eine halbe Extraordinar-Steuern ... [nehmen koennen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben ... So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 23. Decembr. 1752. Frantz Josias, H. z. S.]
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Von GOttes Gnaden, WJR Frantz Josias, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Jn Ober-Vormundschaft Unsers .... Herrn Ernst August Constantins, Hertzogs zu Sachsen, Weimar und Eisenach Lbdn.. ... Fuegen Unsern ... Unterthanen der Hennebergischen Landes-Portion, so der Steuer incorporiret, hierdurch zu wissen: Daß die unumgaengliche Nothdurft erfordert, zu Bestreitung derer des Amts und der Stadt Jlmenau obliegenden Ausgaben ... auf das jetzige 1753te Jahr Zwantzig Einfache, oder Zehen doppelte Steuren ... [zu entrichten. Urkundlich ist dieses Steuer-Ausschreiben von Uns vollzogen, und mit dem Fuerstl. Ober-Vormundschaftl. Cammer-Jnsiegel bedrucket worden. So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg, den 13ten Martii 1753. Frantz Josias, H. z. S.]
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Fuerstliches Sachsen-Weimarisches Ober-Vormundschaftliches Mandat wieder alles herumstreichende Ziegeuner- Streuner- und anderes liederliche Gesindel, auch wegen Abstellung des Bettel-Wesens ... [So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 21ten Decembr. 1753. Frantz Josias, H. z. S.]
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Von GOttes Gnaden, Wir Frantz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbieten allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Praelaten, Grafen, Herren ... auch sonst insgemein allen ... Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was gestalten Wir auf unterthaenigste Bitte getreuer Land-Staende, das neuerlicher Zeiten auf Zehen pro Cent erhoehet gewordene Abzugs-Geld ueberall und durchgaengig ... ausgeuebet wird ... Allermaßen Wir nun solchemnach hierdurch in Ober-Vormundschaft Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach ... gnaedigst verordnen und wollen, daß nicht nur von allen Unterthanen ... auch von denen Auswaertigen ... alles Abzugs-Geld ... statt haben soll. Als haben Wir diese ... Verordnung ... in gegenwaertiges Edict bringen lassen, dasselbe eigenhaendig unterschrieben, Unser ... Jnnsiegel darauf zu drucken, in oeffentlichen Abdruck zu bringen ... befohlen. ... Geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 10ten Augusti 1751. Franz Josias, H. z. S.
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Alle nachverzeichnete Fuerstl. Ober-Vormundschaftliche Beamte, adeliche Gerichte und Stadt-Raethe haben sich ... zu erinnern, was masen ... mit der Circular-Verordnung von 21. Dec. ... Ober-Vormundschaftl. Mandats wieder alles herumstreichende Ziegeuner-Streuner ... auch wegen Abstellung des Bettel-Wesens ... verbothen und geordnet worden ... [wie alles, was nach der letztern Circular-Verordnung vom 21. Decembr. a. pr. wegen Einrichtung des Allmosen-Wesens vorgeschrieben ist, befolget worden, binnen vier Wochen von Præsentation dieses ... anhero zu berichten. Signatum Weimar zur Wilhelmsburg, den 25. Martii 1754. F. S. Ober-Vormundschaftl. Cantzelley daselbst.]
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Von GOttes Gnaden WJR Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Entbiethen allen und jeden Unsers Pflegbefohlnen ... Stadt-Voigten und Raethen der Staedte ... auch sonsten insgemein allen Unseren Ober-Vormundschaftlichen Unterthanen des hiesigen Fuerstenthums ... Unsern ... Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, wie selbigen auch bereits noch erinnerlich seyn wird, was Wir wegen des ueberhand genommenen Ziegeuner, Streuner- und andern liederlichen Gesindels auch wegen Abstellung des BettelWesens ... durch ein gedrucktes Mandat abermahlen verordnet, und publiciren lassen, wollen auch demselben nochmahls ... auf das genaueste nachgelebet wissen ... Ordnen, befehlen, versichern und wollen ... hierdurch ... daß derjenige, oder die, welche einen im Lande sich aufhaltenden Dieb ... anzeigen ... eine ... Belohnung ... erhalten ... Damit nun diese Unsere anderweite Verordnung ... bekannt werden moege, haben Wir solches in dieses offene Patent verfassen ... in oeffentlichen Abdruck bringen lassen, und ... zu publiciren ... befohlen. So geschehen und Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 7. Junii 1754. Franz Josias, H. z. S.
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Von GOttes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... Fuegen hiermit als Ober-Vormund und Landes-Administrator Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Herzogs zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... zu wissen: Demnach Wir ... nachstehende Tor-Sperr-Ordnung in allhiesiger Fuerstl. Residenz zu reguliren, resolviret haben ... [So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 15. August 1754. Franz Josias, H. z. S.]
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Von GOttes Gnaden, Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... FUegen hiermit, als Ober-Vormund ... Unsers ... Herrn Ernst August Constantins, Erb-Printzens zu Sachsen Weimar und Eisenach ... Lbd. Praelaten, Grafen und Herren ... und saemtlichen Unterthanen des Fuerstenthums Weimar zu wissen: Demnach nicht nur in hiesigen und benachbarten Landen die geringhaltige Fuerstl. Bayreuthische 1/3 und Wuertenbergische 1/6 Stuecke sehr stark eingeschlichen ..., wodurch ... noch ueblich gewesene gute Muentz-Sorten ausser Landes gespielet ... so, daß fast kein anderes Geld zu sehen ist ... Alß finden Wir ... Uns genoethigt , die Bayreuthische 1/3 Stuecke ... und die Wuertenbergische 1/6 Stuecke ... herunter zu setzen ... Befehlen auch dahero ... daß sie ueber dieses Patent straecklich halten, und, damit selbigem nachgelebet werden ... Zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Ober-Vormundschafts-Insiegel zu bedrucken ... befohlen. So geschehen und geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 14. August 1750. Franz Josias, H. z. S.