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Legitima Defensio Der Lands-Fürstlichen Hohen Jurium, Nebst Rechtlicher Vorstellung, Worin klärlich gezeiget wird, Daβ in praejudicium Seiner Chur-Fürstlichen Durchl. zu Cölln, als Bischoffen und Lands Fürsten zu Hildesheim zustehender weltlicher Jurisdiction zu Rom, Der Herr Schatz-Einnehmer Zeppenfeld und dessen Ehe-Frau, als weltliche Erben weyland ihres Oheimbs des Senioris Canonici Lüdgers, Den Vom Capitulo Sancti Joannis contra den Seniorem Lüdgers ... angehobenen Process zu reassumiren, und sich dabei einzulassen, de Jure Canonico, und nach denen Reichs-Fundamental-Gesätzen, ... so wenig schuldig, als befugt gewesen, dahero die von ermelten Capitulo ... bey dem Päbstlichen Nuncio zu Cölln wieder besagte Schatz-Einnehmerinn ausgewürckte Excommunicatio Auf ein irriges Fundament sich gründe
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Abdruck Unterthänigsten und gehorsamsten Berichts, Und Vorstellungs-Schreiben, An Ihro Chur-Fürstl. Durchl. Herrn Clement August, Ertz-Bischoffen und Chur-Fürsten zu Cölln, Als Bischoffen zu Hildesheim, Uber Die Bewandniß des der Stadt zustehenden Juris Collectandi, und was deshalb zeithero vorgekommen, Abgelassen Von dem Magistrat der Stadt Hildesheim
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Von Gottes Gnaden Wir Clement August, Ertz-Bischoff zu Cölln ...
[Verordnung betr. die im Jahre 1734 ausgeschriebene Kopfsteuer] ; Geben München, d. 23. Martii 1735