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Wir Günther/ Anthonius Henrich/ Hanß Günther und Christian Günther ... Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein ... Obwohl unsere ... Vorfahren ... in Anno 1583. eine nohtwendige und nützliche Ordnung publiciren lassen/ wie es mit dem Jagen und allem Weidewerg gehalten werden solle/ So befinden wir doch/ daß bißhero vielfeltig darwider gehandelt worden/ Als haben zu Asservation unsers wolbefugten Rechtens ... Wir es durch rechtmessige Mittel und Wege dahin gewircket und gebracht, daß ... Jäger und Hetzer ... sich in künfftig derselben gäntzlich zu enthalten schüldig worden. ... So ist hiermit an alle unsere Amptleute/ Forst und Jägermeister ... hiermit unser ernster Befehlich/ daß sie bey ihren Pflichten ... uff die Verbrechere dieser Ordnung gute Auffsicht haben/ und daß sie zur verdienten Straffe gezogen werden mögen, fleiß anwenden sollen
Geben ... den I. Augusti Anno 1623 -
Iusta funebria, quae Antonio Henrico, Oldenburgi & Delmenhorsti Comiti, Ieverae & Knipenhusii Dynastae &c. persolvit Tubinga
XXX & XXXI. die Ianuarii, An. Chr. M.DC.XXIII. -
Iusta funebria, quae Antonio Henrico, Oldenburgi & Delmenhorsti Comiti, Ieverae & Knipenhusii Dynastae &c. persolvit Tubinga
XXX & XXXI. die Ianuarii, An. Chr. M.DC.XXIII. -
Wir Günther/ Anthonius Henrich/ Hanß Günther und Christian Günther ... Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein ... Obwohl unsere ... Vorfahren ... in Anno 1583. eine nohtwendige und nützliche Ordnung publiciren lassen/ wie es mit dem Jagen und allem Weidewerg gehalten werden solle/ So befinden wir doch/ daß bißhero vielfeltig darwider gehandelt worden/ Als haben zu Asservation unsers wolbefugten Rechtens ... Wir es durch rechtmessige Mittel und Wege dahin gewircket und gebracht, daß ... Jäger und Hetzer ... sich in künfftig derselben gäntzlich zu enthalten schüldig worden. ... So ist hiermit an alle unsere Amptleute/ Forst und Jägermeister ... hiermit unser ernster Befehlich/ daß sie bey ihren Pflichten ... uff die Verbrechere dieser Ordnung gute Auffsicht haben/ und daß sie zur verdienten Straffe gezogen werden mögen, fleiß anwenden sollen
Geben ... den I. Augusti Anno 1623 -
Christliche Predigt/ Uber der Leich und Begräbnüs/ Weiland deß Hochwolgebornen Graffen und Herren/ Herren Anthon-Heinrichs/ Graffen zu Oldenburg und Delmenhorst/ Herren zu Jevern und Kniphausen/ Christmilter Gedächtnus/ [et]c.
Welcher den 1. Septe[m]bris, Anno 1622. ... seeliglich im Herren eingeschlaffen/ und hernach den 30. Ianuarii, Anno 1623. daselbsten in der Stiffts Kirchen gebürlich zur Erden bestattet worden -
Iusta funebria, quae Antonio Henrico, Oldenburgi & Delmenhorsti Comiti, Ieverae & Knipenhusii Dynastae &c. persolvit Tubinga
XXX & XXXI. die Ianuarii, An. Chr. M.DC.XXIII. -
Wir Günther/ Anthonius Henrich/ Hanß Günther und Christian Günther ... Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein ... Obwohl unsere ... Vorfahren ... in Anno 1583. eine nohtwendige und nützliche Ordnung publiciren lassen/ wie es mit dem Jagen und allem Weidewerg gehalten werden solle/ So befinden wir doch/ daß bißhero vielfeltig darwider gehandelt worden/ Als haben zu Asservation unsers wolbefugten Rechtens ... Wir es durch rechtmessige Mittel und Wege dahin gewircket und gebracht, daß ... Jäger und Hetzer ... sich in künfftig derselben gäntzlich zu enthalten schüldig worden. ... So ist hiermit an alle unsere Amptleute/ Forst und Jägermeister ... hiermit unser ernster Befehlich/ daß sie bey ihren Pflichten ... uff die Verbrechere dieser Ordnung gute Auffsicht haben/ und daß sie zur verdienten Straffe gezogen werden mögen, fleiß anwenden sollen
Geben ... den I. Augusti Anno 1623