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Se. Königl. Majestät renoviren und declariren Das Edict Von 1693. nach welchem die Kauff- und Handels-Bücher Nicht länger/ als 6 Monate gültig seyn sollen, krafft dieses dergestalt, daß es nur zwischen hiesigen Unterthanen unter sich, nicht aber, wann sie an Auswärtige Forderung haben, oder auch schuldig seyn, gelten solle
Sub dato Berlin, den 23. Septembris 1726. -
Königliche allergnädigste Declaration Der Hypothequen- Und Concurs-Ordnung
Damit selbige nunmehro auf alle Königl. Lande, wohin sie gerichtet ist, applicable sey ; [Geben Berlin den 14. Junii 1726.]