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Constitution die Banqueroutes und Concurse betreffend
worinnen auch enthalten, wie ein Gläubiger sich in Zukunft, nach Beschaffenheit der Umstände, durch die Intabulation und andere Mittel, prospiciren kann ; d. d. 25sten May 1780 -
Von GOTTES Gnaden Wir, CARL AUGUST, Herzog zu Sachsen etc. etc. etc. Nachdem Se. Majestaet der Kaiser und König, Protector des Rheinischen Bundes, Uns den Wunsch zu erkennen geben lassen, daß der neue Tarif von Abgaben, welche in Frankreich von allen Arten der Colonial-Waaren, vermöge Kaiserl. Decrets vom 5. May d. J. erhoben werden, auch in Unsern Herzoglichen Landen eingeführt werden möge ...
[Gegeben Weimar, den 5. October 1810] -
Herzoglich Sachsen-Weimarische Criminal-Gerichts-Ordnung
[gegeben Weimar, 5. October 1810] -
Herzoglich Sachsen-Weimar- und Eisenachische Stempel-Papier-Ordnung vom 29. December 1810