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Von Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen ... Unsern Unterthanen Unser hiesigen Fürstenthums Eisenach zuwissen. Demnach Wir ... wahrnehmen müssen, wie durch das unterm 19. Julii 1710. wegen verbothener Einführung des fremden Brannteweins ... ergangene ... Patent ... nicht erreichet werden können ... daß Wir ... bewogen worden ... daß ... fremder Branntewein gegen Abgebung des Geleits in hiesige Stadt eingeführet werden mag ... So geschehen Eisenach den [...] Julii 1713
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Fürstl. Sächsz. Verordnung, Wie solche in dem Fürstenthum Eisenach und darzu gehörigen Landen der hin und wieder sich ereignenden Contagion halber publiciret worden, wornach sich Einheimische und Frembde Reisende bey der darin enthaltenen Straffe zu richten haben. Den 25. Septembr. 1713.
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Von Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen Unsern getreuen Ständen ... zu wissen, wasgestalt Wir ... zu Verpflegung Unserer Reichs-Contingentien und Bestreitung anderer ... Ausgaben Eilff gantze Extra-Ordinar-Steuren ansetzen ... So geschehen Eisenach den 3. Februarii 1713.
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Von Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Fügen ... allen Unterthanen Unser Jenaischen Landes-Portion ... zu wissen. Demnach ... mißfälligst wahrzunehmen gewesen, daß die Rheinische, Fränckische ... Patzen in Handel ... sich eingeschlichen ... dargegen aber andere gute Sorten gäntzlich aus dem Lande gebracht werden ... hierdurch der Preiß der Waaren ... gesteigert wird ... So geschehen Eisenach den 23. Martii 1713.
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Sylloge Rerum Præcipuarum, Tempore Ferdinandi II. Imperatoris Per Europam Gestarum